Wie an dieser Stelle bereits von unserem Kollegen Dr. Sven Friedl berichtet, hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Februar 2021 die zunächst bis zum 31. Januar 2021 geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a. für GmbHs bis zum 30. April 2021 verlängert, die einen Anspruch auf pandemiebedingte staatliche Hilfeleistungen haben.
Das sog. SanInsFoG hat u.a. die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) neu definiert, wohingegen der weitaus wichtigste Insolvenzgrund, die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht angetastet wurde.
Durch den Entwurf eines „Influencer-Gesetzes“ reagiert das Bundesjustizministerium auf das sogenannte Hummels-Urteil des Oberlandesgericht München und verspricht hierdurch mehr Rechtssicherheit für Influencer und auch für Verbraucher. Doch hält es auch, was es verspricht?
Die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis ergeben sich aus dem Gesetz, Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag. Häufig werden in der Praxis aber auch in Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen vereinbart, die z. B. die Vergütung von Reisezeit, die private Dienstwagennutzung oder die Tätigkeit im Homeoffice betreffen.
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, ...
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