Nochmals die neue Grundsteuer

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Kaum hatten wir Anfang letzter Woche unseren Beitrag über die neue Grundsteuer auf dieser Homepage platziert, gab auch schon das
Bayerische Finanzministerium eine Pressemitteilung mit einem Ausblick auf die anstehenden Verfahrensschritte heraus.

In dieser Pressemitteilung vom 15.12.2021 wird ausgeführt, dass die neue Grundsteuer für rund sechs Millionen Grundstücke in Bayern zu berechnen ist. Vorher müssen die entsprechenden Daten – nach unserem Verständnis insbesondere die Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gewisse Zusatzinformationen (z.B. Denkmalschutz) –
recherchiert und erhoben werden. Dafür – so die Pressemitteilung – müssen alle Grundstückseigentümer zwischen Anfang Juli und Ende Oktober 2022 (also innerhalb eines ziemlich kurzen Zeitraums) eine Grundsteuererklärung abgeben. Steuerpflichtige sollen hierbei laut Finanzministerium aber durch ein umfangreiches Serviceangebot der
Finanzverwaltung unterstützt werden, an zeitlich erster Stelle durch ein „Informationsschreiben mit wichtigen Daten für die Grundsteuererklärung im 2. Quartal 2022 an den Großteil der Grundstückseigentümer“.

Mit diesem Ausblick auf die Serviceangebote der Finanzverwaltung will ich an dieser Stelle schließen und wünsche Ihnen im Namen der gesamten Kanzlei entspannte Feiertage und ein vor allem gesundes, aber auch erfolgreiches neues Jahr 2022.

 

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Vorstandshaftung, Verbotsirrtum und anwaltlicher Rechtsrat – Wer sich auf spezialisierte anwaltliche Beratung stützt, kann im Fall regulatorischer Unsicherheit haftungsfrei bleiben

Unternehmerische Entscheidungen werden zunehmend durch ein Dickicht von Regularien begleitet. Besonders in Sektoren wie Finanzdienstleistungen, IT, Compliance oder ESG ist rechtliche Unsicherheit oft systemimmanent – Gesetze sind unklar, Verwaltungspraxis uneinheitlich, Rechtsfortbildung dynamisch.

Vorstände und Geschäftsführer sehen sich in diesen Konstellationen mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (III ZR 261/23) bietet nun wichtige Klarheit: Frühzeitig eingeholter, qualifizierter anwaltlicher Rechtsrat kann im Falle eines Verbotsirrtums strafrechtlich entlasten – selbst dann, wenn sich die rechtliche Bewertung später als (objektiv) unzutreffend herausstellt.

 

Der Countdown läuft: in zwei Monaten gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für B2C-Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen richten sich unter anderem an Onlinehändler, die B2C verkaufen. Ab dem 28.06.2025 müssen bestimmte Vorgaben zur Zugänglichkeit von Online-Inhalten umgesetzt sein. Höchste Zeit also, sich mit dem BFSG vertraut zu machen.

BGH erlaubt Ausschluss von AGB-Recht in Schiedsvereinbarungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) die Rechtssicherheit bei Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmen deutlich erhöht. Das Urteil ermöglicht es Vertragsparteien, deutsches Recht als anwendbares Recht zu wählen, dabei jedoch die Anwendung des deutschen AGB-Rechts (§§ 305-310 BGB) auszuschließen.