Nochmals die neue Grundsteuer

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Kaum hatten wir Anfang letzter Woche unseren Beitrag über die neue Grundsteuer auf dieser Homepage platziert, gab auch schon das
Bayerische Finanzministerium eine Pressemitteilung mit einem Ausblick auf die anstehenden Verfahrensschritte heraus.

In dieser Pressemitteilung vom 15.12.2021 wird ausgeführt, dass die neue Grundsteuer für rund sechs Millionen Grundstücke in Bayern zu berechnen ist. Vorher müssen die entsprechenden Daten – nach unserem Verständnis insbesondere die Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gewisse Zusatzinformationen (z.B. Denkmalschutz) –
recherchiert und erhoben werden. Dafür – so die Pressemitteilung – müssen alle Grundstückseigentümer zwischen Anfang Juli und Ende Oktober 2022 (also innerhalb eines ziemlich kurzen Zeitraums) eine Grundsteuererklärung abgeben. Steuerpflichtige sollen hierbei laut Finanzministerium aber durch ein umfangreiches Serviceangebot der
Finanzverwaltung unterstützt werden, an zeitlich erster Stelle durch ein „Informationsschreiben mit wichtigen Daten für die Grundsteuererklärung im 2. Quartal 2022 an den Großteil der Grundstückseigentümer“.

Mit diesem Ausblick auf die Serviceangebote der Finanzverwaltung will ich an dieser Stelle schließen und wünsche Ihnen im Namen der gesamten Kanzlei entspannte Feiertage und ein vor allem gesundes, aber auch erfolgreiches neues Jahr 2022.

 

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Kein nachträgliches Arbeitnehmerbeteilungsverfahren bei einer Vorrats-SE

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Grundsatzbeschlüssen vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) entschieden, dass bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kein Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden muss, wenn dieses bei der Gründung unterblieben war. Die Entscheidung bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und hat weitreichende Folgen für die Unternehmenspraxis.

Commercial Courts – Neue Chancen für den Justizstandort Deutschland

Seit dem 1. April 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland“ in Kraft. Damit soll dem Trend entgegengewirkt werden, wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zunehmend ins Ausland oder in Schiedsverfahren zu verlagern. Mit der Einführung von Commercial Courts und Commercial Chambers bietet Deutschland nun ein spezialisiertes, attraktives Forum für komplexe Unternehmensstreitigkeiten – auch vollständig auf Englisch.

Vorstandshaftung, Verbotsirrtum und anwaltlicher Rechtsrat – Wer sich auf spezialisierte anwaltliche Beratung stützt, kann im Fall regulatorischer Unsicherheit haftungsfrei bleiben

Unternehmerische Entscheidungen werden zunehmend durch ein Dickicht von Regularien begleitet. Besonders in Sektoren wie Finanzdienstleistungen, IT, Compliance oder ESG ist rechtliche Unsicherheit oft systemimmanent – Gesetze sind unklar, Verwaltungspraxis uneinheitlich, Rechtsfortbildung dynamisch.

Vorstände und Geschäftsführer sehen sich in diesen Konstellationen mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (III ZR 261/23) bietet nun wichtige Klarheit: Frühzeitig eingeholter, qualifizierter anwaltlicher Rechtsrat kann im Falle eines Verbotsirrtums strafrechtlich entlasten – selbst dann, wenn sich die rechtliche Bewertung später als (objektiv) unzutreffend herausstellt.