Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kommt auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags in Betracht. Eine sachgrundlose Befristung ist allerdings unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dem Bundestag einen ersten Regierungsentwurf für das neue Kaufrecht vorgelegt. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die europäische Warenverkaufsrichtlinie des Europäischen Parlaments. Der Bundesgesetzgeber hat noch bis 21.07.2021 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Wie sich die Vereinbarung von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt, ist auf nationaler Ebene bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das könnte sich bald ändern: Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass sich für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um ein Zwölftel verkürzt, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.
Am 1. August 2021 wird voraussichtlich das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Das Transparenzregister wird damit zum sog. Vollregister. Die Meldung zum Transparenzregister wird für praktisch alle Gesellschaften verpflichtend, auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied bereits im August vergangenen Jahres, dass im Einzelfall eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsortes sozial ungerechtfertigt sein kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeit ebenso aus dem Home-Office verrichten kann (ArbG Berlin v. 10.08.2020 - 19 Ca 13189/19). Auch wenn es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt haben dürfte, verdient diese – gerade im Lichte der pandemiebedingten Ausweitung des Home-Office Angebots – durchaus Beachtung.
Auch im Bereich der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer zur Fortzahlung seiner Vergütung dem Arbeitgeber vorzulegen hat, versucht der Gesetzgeber dem digitalen Fortschritt gerecht zu werden. So gibt es seit Oktober 2020 für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit per Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.
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