News 1

Update Vertikal-GVO

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die neue Vertikal-GVO eröffnet neue Chancen im Online-Vertrieb.

Seit 01.06.2022 ist die neue Vertikal-GVO (EU) 2022/720 für die kommenden zwölf Jahre in Kraft. Für Verträge, die am Stichtag bereits in Kraft waren, läuft eine einjährige Umsetzungsfrist.

Die mit Spannung erwartete neue europaweit geltende Regelung findet auf eine weit überwiegende Zahl von Verträgen zwischen verschiedenen Handelsstufen, also zum Beispiel zwischen Hersteller und Großhändler, Anwendung. Sie enthält wie bisher wichtige Kartellverbote (sog. Kernbeschränkungen) wie z.B. das Verbot, dem
Abnehmer Mindestpreise vorzuschreiben. Sie enthält aber auch zahlreiche Klarstellungen und Erleichterungen, die in der Vertragsgestaltung mehr Spielraum eröffnen.

Ein Beispiel: In der Rechtsprechung spielte das sog. Plattformverbot bisher eine große Rolle. So stritten Hersteller und Abnehmer insbesondere in der Branche der Luxuswaren darum, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Hersteller es dem Abnehmer untersagen kann, auf Plattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Der Hersteller wollte mit einem solchen Verbot das Image seiner Marke sicherstellen. Nun hat sich die Kommission klar positioniert und ein derartiges Plattformverbot auch außerhalb selektiver Vertriebssysteme unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich des Onlinevertriebs: Bisher war es dem Hersteller strikt untersagt, in der Preissetzung zwischen Waren zu differenzieren, die über den stationären oder den Onlinehandel vertrieben werden sollten. Derartiges „Dual Pricing“ ist nun ebenfalls in Grenzen möglich.

Zahlreiche Neuerungen machen es jetzt für den Vertrieb eines Unternehmens möglich, seine „Wunschliste“ noch einmal durchzugehen und zu überprüfen.

Die Leitlinien der Kommission zur Vertikal-GVO sind in Englisch bereits veröffentlicht.

Gerne überarbeiten wir mit Ihnen Vertriebsverträge oder überprüfen geplante Aktivitäten aus der Sicht des Kartellrechts.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0720&qid=1652368074897


Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

DSC07567v

Schneller bauen, flexibler planen: Der Bau-Turbo ist in Kraft

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt in Deutschland eine der umfassendsten bauplanungsrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem sogenannten Bau-Turbo verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen und Planungshindernisse abzubauen. Das Gesetzespaket verändert zentrale Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und eröffnet sowohl Kommunen als auch Bauherren neue Handlungsspielräume.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Christian Ritter - Rechtsanwalt

Runde 1: GEMA gegen OpenAI – Der rechtliche Rahmen für KI und Musik in Deutschland

Zum Jahresende 2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) ein bemerkenswertes Urteil erlassen, das für alle Akteure der Kreativbranche ebenso wie für die Entwickler Künstlicher Intelligenz signalhaft ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob KI-Anbieter wie OpenAI urheberrechtlich geschützte Musikwerke, insbesondere Songtexte, ohne vorherige Lizenz für Trainingszwecke oder als Output ihres Systems verwenden dürfen. Das Urteil betrifft dabei die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski). Die Bedeutung der Entscheidung ist kaum zu unterschätzen – sie gibt erstmals klare Antworten auf viele in der Branche bislang offene Fragen und stößt damit eine notwendige Diskussion zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Technologie an.

Swfp Mood 80

Earn-Out als Arbeitslohn beim Unternehmensverkauf – Das FG Köln und die Folgen für die M&A-Praxis

Earn-Out-Klauseln sind in Unternehmenskaufverträgen ein bewährtes Instrument, um den Kaufpreis teilweise von der künftigen Unternehmensentwicklung oder der weiteren Mitarbeit des Verkäufers abhängig zu machen. Die rechtssichere Gestaltung und steuerliche Qualifizierung solcher Komponenten stellt jedoch in der M&A-Praxis immer wieder eine Herausforderung dar. Besonders relevant: Die Unterscheidung, ob ein Earn-Out als (begünstigter) Veräußerungsgewinn oder als voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Diese Weichenstellung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten.