Update Vertikal-GVO

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die neue Vertikal-GVO eröffnet neue Chancen im Online-Vertrieb.

Seit 01.06.2022 ist die neue Vertikal-GVO (EU) 2022/720 für die kommenden zwölf Jahre in Kraft. Für Verträge, die am Stichtag bereits in Kraft waren, läuft eine einjährige Umsetzungsfrist.

Die mit Spannung erwartete neue europaweit geltende Regelung findet auf eine weit überwiegende Zahl von Verträgen zwischen verschiedenen Handelsstufen, also zum Beispiel zwischen Hersteller und Großhändler, Anwendung. Sie enthält wie bisher wichtige Kartellverbote (sog. Kernbeschränkungen) wie z.B. das Verbot, dem
Abnehmer Mindestpreise vorzuschreiben. Sie enthält aber auch zahlreiche Klarstellungen und Erleichterungen, die in der Vertragsgestaltung mehr Spielraum eröffnen.

Ein Beispiel: In der Rechtsprechung spielte das sog. Plattformverbot bisher eine große Rolle. So stritten Hersteller und Abnehmer insbesondere in der Branche der Luxuswaren darum, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Hersteller es dem Abnehmer untersagen kann, auf Plattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Der Hersteller wollte mit einem solchen Verbot das Image seiner Marke sicherstellen. Nun hat sich die Kommission klar positioniert und ein derartiges Plattformverbot auch außerhalb selektiver Vertriebssysteme unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich des Onlinevertriebs: Bisher war es dem Hersteller strikt untersagt, in der Preissetzung zwischen Waren zu differenzieren, die über den stationären oder den Onlinehandel vertrieben werden sollten. Derartiges „Dual Pricing“ ist nun ebenfalls in Grenzen möglich.

Zahlreiche Neuerungen machen es jetzt für den Vertrieb eines Unternehmens möglich, seine „Wunschliste“ noch einmal durchzugehen und zu überprüfen.

Die Leitlinien der Kommission zur Vertikal-GVO sind in Englisch bereits veröffentlicht.

Gerne überarbeiten wir mit Ihnen Vertriebsverträge oder überprüfen geplante Aktivitäten aus der Sicht des Kartellrechts.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0720&qid=1652368074897


Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Willkommen in der Anwaltschaft

Wir freuen uns über die Vereidigung unserer Kollegin Sara Merane!

Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) IV: Arbeitsvertrag 4.0?

„Ampel will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ – so titelte am 21.03.2024 die tagesschau online (https://www.tagesschau.de/inland/arbeitsvertrag-digital-ampel-100.html). Auf den letzten Metern fand nun doch noch die schon lange geforderte Änderung des Nachweisgesetzes Eingang in das kürzlich verabschiedete BEG IV. Künftig sollen auch die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen in Textform niedergelegt werden können; das aktuell hierfür noch vorgesehene Schriftformerfordernis wird damit abgeschafft.

Vertragsgestaltung bei Geschäftsführerverträgen

Nachfolgend informieren wir Sie über zwei wichtige Entscheidungen, die für die Vertragsgestaltung beim GmbH-Geschäftsführerverträgen von besonderer Relevanz sind: Kopplungsklauseln bei variabler Geschäftsführervergütung und nachvertragliche Wettbewerbsverbote.