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Neufassung des Energiesicherungsgesetzes – Vorbereitungen auf den Ernstfall

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 29. April 2022 hat der Bundestag in erster Lesung über den Entwurf zur Neufassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften beraten.

Mit dem Gesetzentwurf soll insbesondere das Energiesicherungsgesetz aus dem Jahr 1975 vor dem Hintergrund des andauernden Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine und der sich zuspitzenden Lage auf den Energiemärkten angepasst werden. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und einer schnellen Handlungsfähigkeit im Krisenfall sollen neue Rechtsgrundlagen geschaffen und bestehende Regelungen an die aktuellen Herausforderungen angepasst werden:

Recht zur Preisanpassung bei reduzierten Gasimporten

Von besonderer Bedeutung für Letztverbraucher von Erdgas ist, dass Energieversorgungsunternehmen zukünftig die Gaspreise gegenüber ihren Kunden von Gesetzes wegen auf „ein angemessenes Niveau“ anpassen können. Voraussetzung ist, dass zuvor die Alarmstufe oder Notfallstufe gemäß dem „Notfallplan Gas“ ausgerufen wurde und die Bundesnetzagentur daraufhin eine erhebliche Reduzierung der Gasimporte nach Deutschland feststellt.

Das Gesetz ermöglicht damit letztlich eine übergangsweise Weitergabe der gestiegenen Gaspreise entlang der gesamten Lieferkette, also für Importeure, Zwischenhändler und Gaslieferanten. Die Preisanpassung muss vorher angekündigt werden. Den Kunden steht im Falle einer Preisanpassung auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte bleiben von der Regelung unberührt.

Treuhandverwaltung und Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur

Die Novelle enthält außerdem eine konkrete Rechtgrundlage, zukünftig Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Bereich Energie unter Treuhandverwaltung zu stellen, wenn ansonsten eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Dies betrifft solche Unternehmen, die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil bei ihrem Ausfall erhebliche Versorgungsengpässe zu befürchten wären. Der Kreis der Adressaten ist weitgefasst und umfasst auch Konzernobergesellschaften, die nicht selbst, sondern deren verbundene Unternehmen kritische Infrastrukturen betreiben.

Die Anordnung der Treuhandverwaltung erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und ist auf längstens sechs Monate zu befristen, wobei eine Verlängerungsoption vorgesehen ist. Die Treuhandverwaltung ist maßgeblich darauf gerichtet, den Betrieb des Unternehmens fortzuführen.

Als ultima ratio sieht der Gesetzentwurf auch die Möglichkeit einer Enteignung der betroffenen Unternehmen vor, also beispielsweise die Übertragung von Anteilen an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen. Eine solche Enteignung kommt jedoch nur unter engen Voraussetzungen und gegen Entschädigung in Betracht.

Einrichtung einer digitalen Plattform für Erdgas

Der Gesetzentwurf sieht zudem die Einrichtung einer digitalen Plattform für Erdgas vor. Diese soll sowohl bei einer nationalen Gasmangellage als auch im Solidaritätsfall innerhalb der Europäischen Union bei der Abwicklung von Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zur Anwendung kommen. Die Gassicherungsverordnung
regelt die nähere Ausgestaltung dieser Plattform. Die Plattform soll frühestens ab dem 1. Oktober 2022 bereitstehen.

Für Bilanzkreisverantwortliche, Betreiber von Fernleitungsnetzen und Gasverteilernetzen ist eine Registrierung Pflicht. Dasselbe gilt für bestimmte Gruppen von Endverbrauchern, nämlich industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawatt.

Für die energierechtliche Beratung steht Ihnen unser Energierechts-Team (RA Urs Lepperdinger und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung.


Autor: Dr. Christoph Knapp

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