News 3

Neues vom Bundesarbeitsgericht: Erschütterung des Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 8.9.2021 (Az: 5 AZR 149/21) entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn bei einer Arbeitnehmerkündigung die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Im Falle der Erschütterung des Beweiswertes verbleibt es bei der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.

Die Urteilsgründe wurden zwischenzeitlich veröffentlicht (vgl. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-149-21/). Diese geben zum einen praktische
Hinweise für den Umgang mit vergleichbaren Fällen; zum anderen lassen sie eine Fortsetzung des vom BAG bereits in der Vergangenheit begonnen Trends erhoffen, wonach Arbeitgeber einer möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Krankmeldung nicht schutzlos ausgeliefert sind.

Was war passiert?

Die Arbeitnehmerin war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Sie legte gleichzeitig der Arbeitgeberin eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis 22. Februar bescheinigte. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 8.2. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (22.2.2019). Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.

Entscheidung des BAG

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben jeweils der Klage stattgegeben. Das BAG hat nun entschieden, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 I S. 1 EFZG hat. Ein Zahlungsanspruch besteht nicht, weil der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
erschütterte und die Arbeitnehmerin ihrer vollen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Allein aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist bestehen ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Diese reichen aus, um den
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern mit der Folge, dass den Arbeitnehmer (wieder) die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 (https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=EFZG&p=3) EFZG trifft. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung
während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zulassen. Diese hat die Arbeitnehmerin nicht ausreichend vorgetragen.

Fazit

Das BAG hat erneut bestätigt, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO begründet mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber
zwar konkrete Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen. Dabei dürfen aber die Anforderungen unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten über den Krankheitszustand des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht überspannt werden.

Es lohnt sich also jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Arbeitgebersicht genau und unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu prüfen!

 

Autor: Florian Kempter

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Neue Fallstricke für Arbeitgeber bei der Zustellung wichtiger Dokumente

Die ordnungsgemäße Zustellung wichtiger Dokumente an Arbeitnehmer, wie eine Kündigung oder eine Einladung zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) kann für Arbeitgeber erhebliche Fallstricke mit sich bringen. Der von vielen Arbeitgebern (vermeintlich) noch als rechtssicher angesehene Weg der Übermittlung solcher Dokumente per „Einwurf-Einschreiben“ ist nach der neusten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung längst nicht mehr so rechtssicher.

Auszeichnung%20Azubi Gepr%C3%BCft

Wir sind ausgezeichnete Ausbildungskanzlei!

Wir freuen uns sehr über eine besondere Anerkennung:
Unsere Kanzlei wurde von der Rechtsanwaltskammer München als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ geehrt und mit dem „Azubi-geprüft“-Siegel ausgezeichnet.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH schärft die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats – Zur Entscheidung vom 14.10.2025 (II ZR 78/24)

Der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (II ZR 78/24, WM 2025, 2227) liegt ein klassischer, in seiner haftungsrechtlichen Dimension jedoch besonders instruktiver Organhaftungsfall zugrunde.

Der BGH nimmt wieder einmal zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung, diesmal zur Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. Der BGH schärft zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Systems des § 90 AktG.