News 3

Die neue Grundsteuer – ein Zwischenstand

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 30.03.2023 hat Rechtsanwalt Dr. Sven Friedl ein ca. einstündiges Webinar zum Thema Online-Banking-Betrug gehalten.

Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die derzeit noch geltenden Regelungen zur sog. Einheitsbewertung von Grundvermögen, die für die Bemessung der gemeindlichen Grundsteuer herangezogen werden, auf Grund ihrer Realitätsferne gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen, die dann spätestens Anfang 2025 in Funktion gesetzt sein muss; bis dahin (Ende 2024) dürfen die jetzt beanstandeten Normen noch weiter angewendet werden.

Der Aufgabe, ein neues Grundsteuergesetz zu erlassen, ist der Bundesgesetzgeber Ende 2019 nachgekommen. Aufgrund von Interventionen der Länder, namentlich des Freistaats Bayern, enthält das Bundesgesetz allerdings eine Öffnungsklausel für landeseigene Regelungen. Dies eröffnet den Ländern die Möglichkeit, vom Bundesmodell, das
aufwendige Berechnungen zu den Grundstückswerten voraussetzt, abzuweichen und eigene Regelungskonzepte für die Grundsteuer im jeweiligen Bundesland umzusetzen. Von dieser Öffnungsklausel hat eine ganze Reihe von Ländern Gebrauch gemacht. So hat nun auch der Freistaat Bayern am 23. November ein eigenes Grundsteuergesetz verabschiedet, das entsprechend den oben referierten Vorgaben ab 2025 in Funktion tritt. Kerninhalt dieses Gesetzes ist es, dass die Grundsteuer im Freistaat im Wesentlichen allein anhand der Fläche des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude sowie deren Nutzung berechnet wird, also nach relativ einfach zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen. Eine (wenn auch vergleichsweise einfache) Steuererklärung wird trotzdem erforderlich sein. Dem Vernehmen nach wird die Informationskampagne für das Bayerische Grundsteuergesetz im ersten Halbjahr 2022 anlaufen.

Die Ergebnisse dieser Datenerhebung müssen dann auch von den hebeberechtigten Gemeinden weiterverarbeitet werden. Nachdem die Neuregelung der Grundsteuer im Ergebnis aufkommensneutral sein soll, wird es in gewissem Umfang „Gewinner“ und „Verlierer“ bei der Neuverteilung der Grundsteuerbelastungen innerhalb eines jeden Gemeindegebiets geben (müssen). Der Augsburger Finanzreferent wurde hierzu in der Presse mit der Äußerung zitiert, dass es erste Berechnungsergebnisse dazu aber frühestens Ende 2023 geben werde.

Unabhängig von den Verschiebungen der Steuerlast zwischen den Steuerpflichtigen innerhalb einer Gemeinde kann aber festgehalten werden, dass das Bayerische Gesetz mit seinem Flächenmaßstab gegenüber dem wertbasierten Bundesgesetz wohl einen Gewinn für alle Grundstückseigentümer im Freistaat darstellt, weil durch die Abkoppelung
vom Grundstückswert als Steuermaßstab insbesondere auch eine „kalte Progression“ – also faktische Steuererhöhungen ohne Gesetzesänderung – vermieden wird. Nachdem die Grundsteuer im Rahmen der allermeisten Mietverhältnisse auf die Mieter umgelegt wird, dürfte dies zugleich auch ein klarer Gewinn für Wohnraum- und Gewerbemieter sein.

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 61

D&O-Versicherung: Unverzichtbarer Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Organe

Führungskräfte – ob in Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen – tragen erhebliche Verantwortung und stehen unter scharfen Haftungsanforderungen. Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung können schnell das Privatvermögen bedrohen. Die D&O-Versicherung schafft hier essenziellen Schutz und stärkt eine professionelle Corporate Governance.

DSC07567v

Schneller bauen, flexibler planen: Der Bau-Turbo ist in Kraft

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt in Deutschland eine der umfassendsten bauplanungsrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem sogenannten Bau-Turbo verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen und Planungshindernisse abzubauen. Das Gesetzespaket verändert zentrale Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und eröffnet sowohl Kommunen als auch Bauherren neue Handlungsspielräume.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Christian Ritter - Rechtsanwalt

Runde 1: GEMA gegen OpenAI – Der rechtliche Rahmen für KI und Musik in Deutschland

Zum Jahresende 2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) ein bemerkenswertes Urteil erlassen, das für alle Akteure der Kreativbranche ebenso wie für die Entwickler Künstlicher Intelligenz signalhaft ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob KI-Anbieter wie OpenAI urheberrechtlich geschützte Musikwerke, insbesondere Songtexte, ohne vorherige Lizenz für Trainingszwecke oder als Output ihres Systems verwenden dürfen. Das Urteil betrifft dabei die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski). Die Bedeutung der Entscheidung ist kaum zu unterschätzen – sie gibt erstmals klare Antworten auf viele in der Branche bislang offene Fragen und stößt damit eine notwendige Diskussion zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Technologie an.