SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Ulrich Wilhelm studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und war anschließend Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Augsburg (1973–1974). Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 1976 war er bis 2011 Partner der Kanzlei Wilhelm & Welser & Partner.

Als Rechtsanwalt und Of Counsel berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Gesellschafts- und Unternehmensrecht, bei M&A-Transaktionen, Unternehmenskäufen sowie im Bereich Non-Profit-Organisationen und im Miet- und Grundstücksrecht.

Mitwirkung in Aufsichts- und Beratungsgremien
  • Aufsichts- und Beirat in verschiedenen Wirtschaftsunternehmen (seit 1979)
  • Stiftungsvorstand der Arno Buchegger Stiftung, Augsburg (seit 1992)
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.