Platzhalter

Der Commercial Court am OLG München - Bayerns neuer Weg für Wirtschaftsstreitigkeiten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit einem Jahr gibt es am Oberlandesgericht München ein Commercial Court für spezifische Wirtschaftsstreitigkeiten (§§ 610 ff. ZPO) mit zwei Senaten. Dabei handelt es sich um erstinstanzliche Spezialsenate für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro, über die auch in englischer Sprache verhandelt werden kann. Der örtliche Zuständigkeitsbereich umfasst ganz Bayern. Auch in einigen anderen Bundeländern wurden bereits derartige Commercial Courts eingerichtet.

Sachlich zuständig ist der 40. Zivilsenat für Lieferkettenstreitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen Herstellern und Zulieferern sowie der Zulieferer untereinander, einschließlich Fragen zur ESG-Konformität sowie menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Standards.

Der 41. Zivilsenat behandelt hingegen Streitigkeiten zwischen Gesellschaften und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats, wie etwa Organhaftungsklagen wegen Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Beschlussanfechtungsklagen sowie Verfahren nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG oder nach § 375 FamFG.

I. Zugang zum Commercial Court

Der Zugang erfolgt freiwillig durch Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung oder Verweisung vom Landgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien (§ 611 ZPO).

II. Vorteile für die Praxis

  • Die Senate sind mit jeweils drei spezialisierten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzt, die über langjährige Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht verfügen.
  • Zudem werden die Verfahren vor dem Commercial Court nach der Geschäftsverteilung des OLG München priorisiert – dem im Organisationstermin (§ 612 ZPO) vereinbarten Ablauf und Zeitplan entsprechend – betrieben.
  • Verfahren können mit Einverständnis der Parteien in englischer Sprache geführt werden (§ 184a Abs. 1 Nr. 2 GVG) und englischsprachige Vertragsdokumente müssen nicht mehr übersetzt werden, § 184a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GVG.
  • Gegen Urteile des Commercial Courts ist die Revision zum BGH zulassungsfrei statthaft (§ 614 ZPO). Dieser kurze Instanzenzug garantiert eine schnelle und endgültige Klärung der Streitigkeit.

III. Ausblick

Die am 1. Juni 2025 eingerichteten beiden Senate in München, der 40. und 41. Zivilsenat, haben bislang noch keine wegweisenden Entscheidungen getroffen.

Bayerns Commercial Court verspricht allerdings eine effiziente und zeitgemäße Alternative für komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten. Es bleibt zu hoffen, dass das staatliche Angebot von der Wirtschaft angenommen wird, was nicht zuletzt davon abhängen dürfte, wie zügig die ersten Verfahren tatsächlich abgeschlossen werden. Wir bleiben dran!

Autorin: RAin Karolina-Victoria Hartmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.

2025%20 %20Merane%20Sara

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).

2025%20 %20Havolli%20Algas

BAG setzt neue Maßstäbe beim Zugangsnachweis: Das Einwurf-Einschreiben verliert an Signalkraft

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Zugangsnachweis wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen konsequent fortgeführt. Die Entscheidung betrifft zwar den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ihre Auswirkungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Zustellungspraxis kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen.