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Der Commercial Court am OLG München - Bayerns neuer Weg für Wirtschaftsstreitigkeiten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit einem Jahr gibt es am Oberlandesgericht München ein Commercial Court für spezifische Wirtschaftsstreitigkeiten (§§ 610 ff. ZPO) mit zwei Senaten. Dabei handelt es sich um erstinstanzliche Spezialsenate für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro, über die auch in englischer Sprache verhandelt werden kann. Der örtliche Zuständigkeitsbereich umfasst ganz Bayern. Auch in einigen anderen Bundeländern wurden bereits derartige Commercial Courts eingerichtet.

Sachlich zuständig ist der 40. Zivilsenat für Lieferkettenstreitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen Herstellern und Zulieferern sowie der Zulieferer untereinander, einschließlich Fragen zur ESG-Konformität sowie menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Standards.

Der 41. Zivilsenat behandelt hingegen Streitigkeiten zwischen Gesellschaften und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats, wie etwa Organhaftungsklagen wegen Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Beschlussanfechtungsklagen sowie Verfahren nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG oder nach § 375 FamFG.

I. Zugang zum Commercial Court

Der Zugang erfolgt freiwillig durch Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung oder Verweisung vom Landgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien (§ 611 ZPO).

II. Vorteile für die Praxis

  • Die Senate sind mit jeweils drei spezialisierten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzt, die über langjährige Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht verfügen.
  • Zudem werden die Verfahren vor dem Commercial Court nach der Geschäftsverteilung des OLG München priorisiert – dem im Organisationstermin (§ 612 ZPO) vereinbarten Ablauf und Zeitplan entsprechend – betrieben.
  • Verfahren können mit Einverständnis der Parteien in englischer Sprache geführt werden (§ 184a Abs. 1 Nr. 2 GVG) und englischsprachige Vertragsdokumente müssen nicht mehr übersetzt werden, § 184a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GVG.
  • Gegen Urteile des Commercial Courts ist die Revision zum BGH zulassungsfrei statthaft (§ 614 ZPO). Dieser kurze Instanzenzug garantiert eine schnelle und endgültige Klärung der Streitigkeit.

III. Ausblick

Die am 1. Juni 2025 eingerichteten beiden Senate in München, der 40. und 41. Zivilsenat, haben bislang noch keine wegweisenden Entscheidungen getroffen.

Bayerns Commercial Court verspricht allerdings eine effiziente und zeitgemäße Alternative für komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten. Es bleibt zu hoffen, dass das staatliche Angebot von der Wirtschaft angenommen wird, was nicht zuletzt davon abhängen dürfte, wie zügig die ersten Verfahren tatsächlich abgeschlossen werden. Wir bleiben dran!

Autorin: RAin Karolina-Victoria Hartmann

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