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Arbeitsrecht und Fußball-WM: Spielfreude ohne arbeitsrechtliche Abseitsfalle

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Wenn die Fußball-Weltmeisterschaft läuft, verschiebt sich der Fokus vieler Beschäftigter – aber das Arbeitsrecht macht keine Turnierpause. Die WM ist ein emotionales Großereignis, ändert aber nichts daran, dass Arbeitsvertrag, Arbeitszeit und Weisungsrecht des Arbeitgebers fortgelten.

I. Arbeitszeit, Schichten und Zuspätkommen

Die Einteilung der Arbeitszeit bleibt Bestandteil des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Ob Früh‑, Spät‑ oder Nachtschicht: Die WM überlagert den Dienstplan nicht automatisch. Eigenmächtiges Verkürzen der Arbeitszeit oder verspätetes Erscheinen nach langen Fußballnächten kann eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung nach sich ziehen; die Vergütung für versäumte Arbeitszeit entfällt. Auch verkehrsbedingte Verspätungen wegen Fanmeilen fallen grundsätzlich in das Wegerisiko der Arbeitnehmer.

II. Urlaub rund um die Spiele: Wunsch ja, Anspruch nein

Ein gesetzlicher Anspruch auf „WM-Urlaub“ oder besondere Berücksichtigung existiert nicht. Urlaubsanträge sind nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes zu behandeln: Der Arbeitgeber darf Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger sozialer Belange anderer Beschäftigter ablehnen. Wer frühzeitig plant, erhöht seine Chancen.

III. Alkohol, Stimmung und betriebliche Spielregeln

WM-Stimmung rechtfertigt keine Abkehr von betrieblichen Alkohol- oder Cannabisverboten. Auch bei gelockerten Regeln gilt: Beschäftigte müssen arbeitsfähig bleiben; bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sind Verstöße besonders heikel. Unternehmen sind gut beraten, ihre Hausregeln für die WM-Zeit klar zu kommunizieren und mit dem Betriebsrat abzustimmen, um Erwartungssicherheit auf beiden Seiten zu schaffen.

IV. Fußball im Büro: Streams, Handy & Public Viewing

Darf im Büro mitgefiebert werden? Das hängt von den betrieblichen Regeln ab. Ohne ausdrückliche Gestattung gilt: Die Arbeitszeit ist zur Arbeitsleistung da. Live-Streams, Liveticker und private Handynutzung sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt oder duldet und die Arbeit nicht leidet. Viele Unternehmen entscheiden sich während der WM für pragmatische Lösungen, etwa kurze „Fußballpausen“ oder gemeinsames Public Viewing – das bleibt aber eine freiwillige Leistung.

V. Fazit: Klare Absprachen statt rote Karten

Die Erfahrung zeigt: Dort, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer frühzeitig über Urlaub, Schichttausch, Mediennutzung und gemeinsame Aktionen sprechen, lassen sich Konflikte vermeiden. Die WM bietet Chancen für Teamgeist – solange alle Beteiligten die Spielregeln des Arbeitsrechts im Blick behalten.

Autorin: RAin Ramona Filla

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