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BAG setzt neue Maßstäbe beim Zugangsnachweis: Das Einwurf-Einschreiben verliert an Signalkraft

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Zugangsnachweis wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen konsequent fortgeführt. Die Entscheidung betrifft zwar den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ihre Auswirkungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Zustellungspraxis kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

I. Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hatte eine Einladung zu einem BEM-Gespräch per Einwurf-Einschreiben versandt. Im gerichtlichen Verfahren legte sie den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den digitalen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vor und benannte zudem den Zusteller als Zeugen. Dieser konnte sich jedoch an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern. Bereits das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte einen Anscheinsbeweis für den Zugang verneint. Das BAG hat die hiergegen gerichtete Revision nun zurückgewiesen.

II. Fortführung der bisherigen Rechtsprechung

Die Entscheidung fügt sich in die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein. Während das Gericht im Jahr 2024 den Zugangsnachweis durch ein Einwurf-Einschreiben unter bestimmten Voraussetzungen noch anerkannt hatte, stellte es Anfang 2025 bereits klar, dass Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsverfolgung allein hierfür nicht ausreichen. Mit der aktuellen Entscheidung zeichnet sich nun deutlich ab, dass auch der digitale Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis für den Zugang mehr begründet.

Hintergrund ist die inzwischen geänderte Zustellungspraxis der Deutschen Post. Anders als im früheren Verfahren dokumentiert der digitale Zustellnachweis weder den konkreten Einwurf noch die vollständigen Umstände der Zustellung. Insbesondere erfolgt das Scannen der Sendung bereits vor dem eigentlichen Einwurf in den Briefkasten. Dadurch fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte.

III. Konsequenzen für die Praxis

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Einschränkung bei der Wahl des Zustellungsweges. Das Einwurf-Einschreiben sollte künftig nicht mehr als alleiniger Nachweis des Zugangs verwendet werden.

Rechtssicherer sind insbesondere:

  • die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung unter Hinzuziehung eines Zeugen,
  • die Zustellung durch einen Boten mit sorgfältiger Dokumentation des Zustellungsvorgangs sowie
  • in besonders bedeutsamen Fällen die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

Demgegenüber birgt auch das Übergabe-Einschreiben erhebliche praktische Risiken, da eine Annahmeverweigerung oder eine nicht rechtzeitig abgeholte Sendung den fristgerechten Zugang gefährden können. Eine Zustellung per E-Mail kommt bei schriftformbedürftigen Erklärungen – insbesondere Kündigungen – ohnehin nicht in Betracht.

IV. Fazit

Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG derzeit noch ausstehen, ist die Richtung der Rechtsprechung eindeutig. Das Einwurf-Einschreiben verliert seine bisherige Funktion als verlässliches Beweismittel für den Zugang wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre internen Zustellprozesse frühzeitig anzupassen und bei fristgebundenen Erklärungen auf rechtssicherere Zustellungsformen zurückzugreifen.

Autor: RA Algas Havolli

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