Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht
Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.
I. Wesentliche arbeitsrechtliche Reformvorhaben
1. Erweiterte Befristungsmöglichkeiten
Nach dem Reformpaket ist zunächst eine Ausweitung der sachgrundlosen Befristung für Neueinstellungen bis zum 31.12.2030 auf bis zu 48 Monate bei bis zu sechs Verlängerungen statt derzeit zwei Jahren und drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG) geplant. Ab dem 01.01.2027 soll zudem das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entfallen.
Besonders einschneidend ist zudem die beabsichtigte Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG): Eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber wäre dann zulässig, ohne dass ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Damit würde eine zentrale Prämisse des bisherigen Befristungsrechts aufgegeben.
Aus Arbeitgebersicht sind die vorgenannten Pläne zu befürworten. Sie ermöglichen Unternehmen insbesondere in der aktuell kritischen wirtschaftlichen Lage mehr Flexibilität bei ihrem Personaleinsatz. Allerdings ist die geplante Erweiterung des Befristungsrechts zeitlich bis Ende 2030 begrenzt, sodass es sich derzeit nur um ein begrenzt einsetzbares Flexibilisierungsinstrument handeln dürfte.
2. Verschärfungen bei Krankschreibungen
Geplant ist ferner eine verpflichtende Vorlage der (elektronischen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Krankheitstag, die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sowie eine Verschärfung der Strafbarkeit unrichtiger AU-Bescheinigungen (§ 278 StGB).
Auch wenn die geplanten Maßnahmen ein Zeichen setzen, bleibt die Frage, ob eine entsprechende Regelung echten Mehrwert schafft: Schon heute können Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 1a EFZG eine (elektronische) AU ab dem ersten Tag verlangen. Hinzu treten Umsetzungsprobleme angesichts der ohnehin hohen Belastung des Gesundheitssystems, insbesondere von Hausarztpraxen. Auch die praktische Bedeutung verschärfter strafrechtlicher Sanktionen dürfte von der Verfolgungspraxis der Staatsanwaltschaften und den Nachweisproblemen vorsätzlicher Falschatteste abhängen.
3. Erleichterte Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Hochverdienern
Ab dem 01.01.2027 soll Arbeitgebern weiter ermöglicht werden, Arbeitsverhältnisse von Hochverdienern, d.h. Arbeitnehmern mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75‑fachen der BBG in der GRV, aktuell: 177.450 Euro, auf Antrag ohne Kündigungsgrund gegen Abfindungszahlung aufzulösen.
Bislang ist eine Auflösung durch Urteil nur unter den Voraussetzungen des § 9 KSchG möglich, wenn „eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit […] nicht [zu] erwarten“ ist oder bei bestimmten leitenden Angestellten nach § 14 KSchG. Die Neuregelung würde den Kündigungsschutz für eine begrenzte Arbeitnehmergruppe weiter einschränken.
Im Hinblick auf die Wertung in § 14 KSchG erscheint diese geplante Änderung folgerichtig. Unternehmen wird es dadurch bei einem kleinen Kreis von Arbeitnehmern, häufig solchen in einer Führungsposition, ermöglicht, Personalentscheidungen – freilich gegen eine entsprechende finanzielle Kompensation – rechtssicher durchzusetzen.
4. Neue steuerliche Privilegierung von Sprinterklauseln
Um einen raschen Wechsel von Beschäftigung zu Beschäftigung attraktiver zu machen, sollen bestimmte Abfindungszahlungen künftig steuerlich privilegiert werden, wenn der Arbeitnehmer zeitnah eine neue Tätigkeit aufnimmt. Der steuerliche Vorteil soll umso größer sein, je zügiger der Wechsel erfolgt. Faktisch werden dadurch Abfindungen aufgrund sog. Sprinterklauseln, also Regelungen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, ein Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt einseitig zu verlassen und dennoch bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt die geschuldete Vergütung zu erhalten, steuerlich privilegiert.
Für die arbeitsrechtliche Praxis wird insofern das Potenzial von Sprinterklauseln ausgebaut und deren Bedeutung für Beendigungsverhandlungen weiter gesteigert.
II. Fazit und Ausblick
Die skizzierten Reformideen bringen bei entsprechender Umsetzung teils erhebliche Änderungen des Status Quo im Arbeitsrecht mit sich. Ob und in welcher Form sie gesetzlich umgesetzt werden, ist noch offen. Für die arbeitsrechtliche Praxis könnten insbesondere die erweiterten Befristungsmöglichkeiten, die Verschärfung bei Krankschreibungen, die erleichterte Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Hochverdienern und die steuerliche Förderung der Sprinterklausel die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Arbeitsverhältnissen und Beendigungsverhandlungen spürbar verändern. Es empfiehlt sich daher, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig zu prüfen, welche Anpassungen in bestehenden und zukünftigen Vertragsmustern sinnvoll sind.
Als Kanzlei behalten wir diese Entwicklungen für Sie im Blick, bewerten die jeweils aktuelle Rechtslage und unterstützen Sie dabei, Ihre arbeitsrechtlichen Gestaltungen rechtssicher und praxisgerecht an neue Rahmenbedingungen anzupassen.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Anna Bodenbach