2025%20 %20Strehle%20Maximilian

Unternehmen vererben: Wann sind 85 % oder 100 % steuerfrei?

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Unternehmensvermögen kann bei einer Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei bleiben. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um begünstigtes Unternehmensvermögen handelt, wie hoch der Anteil des Verwaltungsvermögens ist und ob die gesetzlichen Behaltens- und Lohnsummenvorgaben eingehalten werden.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Regelverschonung können 85 % des begünstigten Unternehmensvermögens steuerfrei bleiben. Unter strengeren Voraussetzungen ermöglicht die Optionsverschonung eine Steuerbefreiung von 100 %.

Für Familiengesellschaften kann darüber hinaus ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % in Betracht kommen. Bei Unternehmensvermögen von mehr als 26 Mio. Euro gelten besondere Regelungen.

Wie wird ein Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?

Ausgangspunkt für die Erbschaftsteuer ist der Wert des Unternehmens. Dieser kann unter anderem aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem maßgeblichen Stichtag abgeleitet werden.

Ist dies nicht möglich, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden. Dabei wird grundsätzlich der Durchschnittsertrag der vergangenen drei Jahre mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Da dieses Verfahren teilweise zu nicht realistischen Unternehmenswerten führen kann, kommt alternativ auch eine Unternehmensbewertung durch ein Gutachten, beispielsweise nach IDW S1, in Betracht.

Wann bleiben 85 % oder 100 % des Unternehmensvermögens steuerfrei?

Bei der Regelverschonung können grundsätzlich 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei bleiben. Zu beachten sind insbesondere eine Behaltensfrist von fünf Jahren sowie – abhängig von der Zahl der Beschäftigten – Vorgaben zur Mindestlohnsumme.

Bei der Optionsverschonung können sogar 100 % des begünstigten Unternehmensvermögens steuerfrei bleiben. Dafür gelten strengere Voraussetzungen. Insbesondere darf das Verwaltungsvermögen nur 20 % betragen. Zudem verlängert sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre und es gelten höhere Anforderungen an die Mindestlohnsumme.

Eine wichtige Hürde ist der sogenannte 90-%-Test. Dabei werden insbesondere Finanzmittel und Verwaltungsvermögen ins Verhältnis zum Wert des Betriebs gesetzt. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung.

Welche zusätzliche Begünstigung gibt es für Familiengesellschaften?

Für Familiengesellschaften kann zusätzlich ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % in Betracht kommen.

Voraussetzung sind entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dazu gehören insbesondere Beschränkungen bei Entnahmen und Ausschüttungen, bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie bei der Abfindung ausscheidender Gesellschafter.

Wichtig für die Nachfolgeplanung: Die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen müssen bereits zwei Jahre vor dem maßgeblichen Stichtag bestehen und grundsätzlich noch 20 Jahre danach eingehalten werden.

Was gilt bei Unternehmensvermögen von mehr als 26 Mio. Euro?

Übersteigt das begünstigte Unternehmensvermögen 26 Mio. Euro, reduziert sich der Verschonungsabschlag mit zunehmendem Unternehmenswert schrittweise.

Alternativ kann der Erbe die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang das verfügbare Vermögen des Erben zur Begleichung der Erbschaftsteuer ausreicht. Soweit dieses Vermögen nicht ausreicht, kann die auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfallende Steuer unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.

Was bedeutet das für die Unternehmensnachfolge?

Das Erbschaftsteuerrecht bietet für Unternehmensvermögen erhebliche Begünstigungen. 85 % oder unter strengeren Voraussetzungen sogar 100 % des begünstigten Unternehmensvermögens können steuerfrei bleiben. Für Familiengesellschaften kann zusätzlich ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % hinzukommen.

Ob diese Begünstigungen genutzt werden können, hängt jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab. Insbesondere die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens, die Behaltens- und Lohnsummenvorgaben sowie bei Familiengesellschaften die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind von Bedeutung.

Eine frühzeitige Prüfung kann daher sinnvoll sein, um festzustellen, welche erbschaftsteuerlichen Begünstigungen im konkreten Fall in Betracht kommen.

Autor: Steuerberater Maximilian Strehle

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Strehle%20Maximilian

Unternehmen vererben: Wann sind 85 % oder 100 % steuerfrei?

Unternehmensvermögen kann bei einer Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei bleiben. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um begünstigtes Unternehmensvermögen handelt, wie hoch der Anteil des Verwaltungsvermögens ist und ob die gesetzlichen Behaltens- und Lohnsummenvorgaben eingehalten werden.

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.

2025%20 %20Merane%20Sara

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).