Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe
Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).
I. Der zugrunde liegende Fall
Die Ehefrau hatte nach 16-jähriger Ehe die sofortige Scheidung beantragt, obwohl das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war. Zur Begründung verwies sie auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Körperverletzung aus dem Jahr 2010, weitere körperliche und sexuelle Übergriffe durch den Ehemann während der Ehe sowie den Vorwurf, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter im Januar 2025 sexuell missbraucht.
Sowohl das Familiengericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnten eine vorzeitige Scheidung ab und wiesen den Antrag beziehungsweise die Beschwerde der Ehefrau zurück.
II. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Nach Auffassung des Gerichts konnte die frühere Körperverletzung aus dem Jahr 2010 eine sofortige Scheidung nicht rechtfertigen, da die Ehe danach noch über viele Jahre fortgeführt worden war. Auch die weiteren behaupteten Übergriffe blieben mangels ausreichender Nachweise unberücksichtigt. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter hat das Oberlandesgericht nicht abschließend gewürdigt. Zwar hielt das Oberlandesgericht die Schilderung der Ehefrau unter anderem aufgrund von WhatsApp-Nachrichten des Ehemanns für plausibel. Gleichwohl sah es die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung nicht als erfüllt an. Ausschlaggebend war insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich noch zwei Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahres verblieben waren.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Gerichte die Härtefallregelung weiterhin äußerst restriktiv anwenden und an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hohe Anforderungen stellen.
III. Geplante Reform des Familienrechts
Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der der Gesetzgeber eine Reform des Kindschaftsrechts vorbereitet. Nach dem im Mai 2026 vorgelegten Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz soll häusliche Gewalt künftig ausdrücklich als Regelbeispiel einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB normiert werden. Danach soll eine sofortige Scheidung insbesondere dann möglich sein, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt hat.
IV. Fazit
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es bei der bisherigen Rechtslage: Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe verdeutlicht einmal mehr, dass selbst schwerwiegende Vorwürfe nicht automatisch zu einer Härtefallscheidung führen. Ob die geplante Reform künftig zu einer spürbaren Erleichterung für Betroffene führen wird, bleibt abzuwarten.
Autorin: RAin Sara Merane