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Streitverkündung richtig begründen: Wann ist sie wirksam?

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Eine Streitverkündung ist nur dann wirksam, wenn insbesondere der Grund so konkret dargestellt wird, dass der Empfänger erkennen kann, aus welchem Rechtsverhältnis und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände ihm ein Regress droht. Pauschale Behauptungen oder ein allgemeiner Verweis auf beigefügte Unterlagen reichen hierfür nicht aus.

Das zeigt eine Entscheidung des OLG Köln vom 17. September 2025 (Az.: 11 U 118/23), die insbesondere für die Durchsetzung späterer Regressansprüche von Bedeutung ist.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Streitverkündung kann dazu führen, dass der Empfänger die Feststellungen des Vorprozesses (Haftungsprozess) in einem späteren Regressprozess grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Zugleich hemmt die Streitverkündung die Verjährung des Regressanspruchs. Diese Wirkungen treten allerdings nur ein, wenn die Streitverkündung zulässig und formell wirksam ist, also insbesondere die Lage des Rechtsstreits wiedergibt und den Grund für die Streitverkündung benennt.

Das OLG Köln stellt im oben genannten Urteil strenge Anforderungen an die Angabe des Grundes: Der mögliche Regressanspruch und seine tatsächlichen Grundlagen müssen für den Empfänger hinreichend konkret erkennbar sein.

Wozu dient eine Streitverkündung?

Eine Streitverkündung wird wichtig, wenn eine Partei den Haftungsprozess verlieren könnte und dann möglicherweise einen Dritten in Regress nehmen muss oder selbst von ihm in Anspruch genommen wird (Regressprozess). Zum einen sorgt sie dafür, dass der Dritte frühzeitig informiert ist und zentrale Feststellungen des ersten Verfahrens später nicht erneut in Frage stellen kann. Zum anderen kann sie gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung hemmen. Dies ist insbesondere beim Gesamtschuldnerregress oder im Rahmen von Gewährleistungsrechten von Bedeutung.

Besondere Vorsicht ist bei der Formulierung geboten: Ob eine Streitverkündung zulässig und formell wirksam ist und damit die gewünschten Folgen eintreten, wird erst im späteren Regressprozess geprüft. Die Streitverkündungsschrift muss deshalb die Lage des Rechtsstreits und den Grund der Streitverkündung ausreichend darlegen.

Wie konkret muss der Grund der Streitverkündung bezeichnet werden?

Nach dem OLG Köln muss das Rechtsverhältnis, aus dem sich der mögliche Regressanspruch ergibt, einschließlich seiner tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Empfänger beurteilen kann, ob ein Beitritt zum Rechtsstreit für ihn sinnvoll ist. Allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

Im Bauprozess etwa muss bei einer Mängelhaftung deshalb erkennbar sein, wegen welcher konkreten Mängel – zumindest anhand ihrer Symptome – Ansprüche geltend gemacht werden. Dabei stellt das OLG Köln keine höheren Anforderungen als an eine Mängelrüge.

Reicht ein pauschaler Verweis auf beigefügte Anlagen nicht aus?

Nein. Nach Auffassung des OLG Köln muss sich der Grund der Streitverkündung grundsätzlich aus der Streitverkündungsschrift selbst ergeben.

Anlagen können die Begründung erläutern und konkretisieren, wenn auf sie konkret Bezug genommen wird. Ein pauschaler Verweis auf ein umfangreiches Anlagenkonvolut genügt dagegen nicht. Die Bezugnahme auf Anlagen muss – um im Einzelfall ausreichen zu können - so konkret erfolgen, dass der Empfänger ohne Weiteres erkennen kann, weshalb ihm ein Regress droht.

Maßstab ist dabei grundsätzlich das Verständnis eines juristischen Laien, da der Empfänger der Streitverkündung regelmäßig nicht anwaltlich vertreten ist.

Was entschied das OLG Köln im konkreten Fall?

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit wegen Schimmelbildung bei einem Bauvorhaben. Eine Stadt nahm den mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen beauftragten Architekten auf Ersatz von Sanierungskosten in Anspruch. Der Architekt verkündete daraufhin drei beteiligten Bauunternehmen den Streit. Als Grund der Streitverkündung führte der Architekt an, dass Überwachungsfehler nur dort vorkämen, wo mangelhaft gebaut wurde, und verwies im Wesentlichen auf die der Streitverkündung als Anlage beigefügte Klage.

Das OLG Köln hielt die Streitverkündung für unwirksam. Es fehlte insbesondere an einer konkreten Beschreibung der Mängel und des jeweiligen Regressanspruchs gegenüber den einzelnen Unternehmern. Auch ein Beitritt zum Haftungsprozess konnte diesen Mangel nicht heilen; ebenso schied eine Heilung gemäß § 295 ZPO durch rügelose Einlassung des Streitverkündungsempfängers aus.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Eine Streitverkündungsschrift sollte sorgfältig und konkret formuliert werden. Der Empfänger muss erkennen können, welcher Anspruch ihm gegenüber im Raum steht und auf welchen tatsächlichen Umständen dieser beruht.

Daher empfiehlt es sich, sowohl die Anspruchsgrundlage als auch die tatsächlichen Umstände des möglichen Regresses ausreichend in der Streitverkündung selbst darzustellen. Ein pauschaler Hinweis auf den Ausgangsrechtsstreit oder beigefügte Unterlagen birgt dagegen das Risiko, dass die Streitverkündung später als unwirksam beurteilt wird.

Autor: Rechtsanwalt Lukas Windmeißer

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