SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Ramona Filla studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und absolvierte ihr Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Sie ist seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im Jahr 2021 anwaltlich tätig.

Darüber hinaus ist sie Dozentin für Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für den geprüften technischen Betriebswirt bei der Technikerschule Augsburg, Dozentin für Recht am Berufsbildungszentrum Augsburg der Lehmbaugruppe gGmbH sowie Referentin für den Bereich Sportrecht und Sportversicherung beim Bayerischen Landes-Sportverband e. V. für die Ausbildung zum Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche.

Im Jahr 2023 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Fachanwaltslehrgang für Strafrecht und im Jahr 2024 die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihr aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung gestattet, die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu führen.

Als Rechtsanwältin berät und vertritt sie unsere Mandanten insbesondere im Arbeitsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, sowie in allgemeinen Strafverfahren.

 

Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Dozentin für Recht am Berufsbildungszentrum Augsburg der Lehmbaugruppe gGmbH
  • Referentin für den Bereich Sportrecht und Sportversicherung beim Bayerischen Landes-Sportverband e.V. für die Ausbildung zum Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).