Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH schärft die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats – Zur Entscheidung vom 14.10.2025 (II ZR 78/24)

Dr. Christoph Knapp

Der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (II ZR 78/24, WM 2025, 2227) liegt ein klassischer, in seiner haftungsrechtlichen Dimension jedoch besonders instruktiver Organhaftungsfall zugrunde.

Der BGH nimmt wieder einmal zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung, diesmal zur Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. Der BGH schärft zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Systems des § 90 AktG.

I. Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden einer nicht-börsennotierten Aktiengesellschaft. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Handel und die Vermittlung von Versicherungen; andere Geschäfte waren nur zulässig, soweit sie dem Unternehmensgegenstand dienten. In den Jahren 2013 und 2014 entfaltete die Gesellschaft nach außen keine operative Geschäftstätigkeit. Der Vorstand nahm dies zum Anlass, faktisch auf eine laufende Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat zu verzichten.

Ab Ende April 2015 nahm der Vorstand jedoch ohne satzungsmäßige Grundlage Grundstücksgeschäfte auf und ersteigerte im Wege von Zwangsversteigerungen Immobilien, die er anschließend in öffentlichen Grundstücksauktionen anbot. Diese führten zu erheblichen Schäden, da die Gesellschaft nicht in der Lage war, Eigentum an den veräußerten Grundstücken zu verschaffen. Ein Erwerber erwirkte daraufhin rechtskräftige Titel gegen die Gesellschaft, konnte diese jedoch nur teilweise realisieren.

Der Gläubiger und Kläger pfändete daraufhin die der Gesellschaft zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden als Beklagten aus §§ 116, 93 AktG und machte diese im Wege der Einziehungsklage geltend. Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab. Zur Begründung stellte das Berufungsgericht maßgeblich darauf ab, dass die Gesellschaft zeitweise keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und deshalb reduzierte Anforderungen an die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats zu stellen seien; zudem fehle es an der Kausalität zwischen etwaigen Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats und dem später eingetretenen Schaden.

II. Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof lehnt diese Auffassung der Instanzgerichte in bemerkenswerter Deutlichkeit ab und stärkt die dogmatischen Grundlagen der Aufsichtsratsverantwortung.

1. Fortbestehen der Berichtspflichten nach § 90 AktG

Zentral stellt der BGH klar, dass die Pflicht des Vorstands zur regelmäßigen Berichterstattung nach § 90 AktG nicht dadurch entfällt, dass die Gesellschaft zeitweise keine operative Geschäftstätigkeit entfaltet. Die vierteljährliche Berichterstattung stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich ein gesetzliches Minimum dar und ist zwingendes Recht; sie kann weder durch Satzung, Hauptversammlungsbeschluss noch durch faktische Handhabung suspendiert werden.

Der „Gang der Geschäfte“ und die „Lage der Gesellschaft“ umfassen nach Auffassung des Senats gerade auch die Information darüber, ob eine Geschäftstätigkeit eingestellt ist, ob sie wieder aufgenommen wird oder ob entsprechende Planungen bestehen. Die Einstellung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit sei selbst eine „Besonderheit des Geschäftsverlaufs“ im Sinne des § 90 AktG.

2. Bringschuld des Vorstands – Durchsetzungspflicht des Aufsichtsrats

In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung betont der BGH, dass die Berichtspflichten eine Bringschuld des Vorstands darstellen. Zugleich trifft den Aufsichtsrat – und ausdrücklich auch jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied – die Pflicht, bei unzureichender oder ausbleibender Berichterstattung aktiv auf eine ordnungsgemäße Information hinzuwirken.

Besonders deutlich verwirft der Senat jede Form informeller oder beiläufiger „Überwachung“. Zufällige Gespräche „auf der Straße oder beim Bäcker“ genügen den Anforderungen des § 111 AktG ersichtlich nicht. Der Vorstand müsse erkennen können, dass seine Berichte haftungsrelevant sind und den Maßstäben gewissenhafter und getreuer Rechenschaft entsprechen (§ 90 Abs. 4 Satz 1 AktG).

3. Keine Reduktion der Aufsichtspflichten bei Geschäftsstillstand

Das Kammergericht Berlin als Berufungsgericht hatte angenommen, bei einer wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft sei die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats herabgesetzt. Dem tritt der BGH ausdrücklich entgegen: Auch bei ruhender Geschäftstätigkeit bleibt der Aufsichtsrat in vollem Umfang verpflichtet, die Geschäftsführung zu überwachen. Gerade die Gefahr einer unkontrollierten Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit rechtfertige eine kontinuierliche, strukturierte Überwachung.

4. Innenhaftung mit Außenwirkung

Von besonderer Tragweite ist schließlich die haftungsrechtliche Einordnung: Der ersatzfähige Schaden der Gesellschaft besteht nach Auffassung des BGH im sog. Haftungsschaden, also in der Belastung der Gesellschaft mit rechtskräftigen Forderungen Dritter. Diese Innenhaftung des Aufsichtsrats schlägt damit faktisch auf das Außenverhältnis durch, da Gläubiger die Ansprüche der Gesellschaft pfänden und selbst geltend machen können.

Der BGH bestätigt in diesem Zusammenhang die bekannten Beweislastgrundsätze: Das Aufsichtsratsmitglied trägt nach §§ 116, 93 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls ohne Verschulden gehandelt hat.

III. Praxishinweise

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen für Vorstände, Aufsichtsräte und Berater:

1.    Keine „aufsichtsfreie Zeit“

Es gibt keine haftungsrechtlich relevante Phase, in der der Aufsichtsrat seine Tätigkeit faktisch einstellen dürfte. Auch bei ruhender oder minimaler Geschäftstätigkeit sind formalisierte Berichts- und Überwachungsprozesse zwingend aufrechtzuerhalten.

2.    Formalisierung der Berichterstattung

Aufsichtsräte sollten auf einer regelmäßigen, dokumentierten und inhaltlich nachvollziehbaren Berichterstattung bestehen. Mündliche oder informelle Informationen ohne Protokollierung sind hochriskant.

3.    Individuelle Verantwortung jedes Aufsichtsratsmitglieds

Die Entscheidung unterstreicht, dass sich kein Aufsichtsratsmitglied hinter kollektiven Defiziten, Beschlussunfähigkeit oder Untätigkeit anderer Mitglieder verstecken kann. Im Gegenteil: In solchen Konstellationen steigt die individuelle Aufmerksamkeitspflicht.

4.    Haftungsdurchgriff über Gläubiger

Besonders praxisrelevant ist die vom BGH bestätigte Möglichkeit, dass Gläubiger über Pfändung und Einziehung die Innenhaftungsansprüche der Gesellschaft realisieren. Organhaftung ist damit kein rein internes Risiko mehr, sondern kann unmittelbar gläubigerschützend wirken.

5.    Berichts- und Compliance-Strukturen überprüfen

Für Aktiengesellschaften – auch kleine und nicht börsennotierte – empfiehlt sich eine Überprüfung der bestehenden Governance-, Berichts- und Compliance-Strukturen. Gerade in Phasen geringer Geschäftstätigkeit sollte klar geregelt sein, wie Berichtspflichten erfüllt und dokumentiert werden.

Fazit

Der BGH verschiebt mit dieser Entscheidung die Gewichte deutlich zugunsten einer strikten, formalisierten und kontinuierlichen Aufsicht. Abermals zeigen sich die erheblichen Formalitäten, die eine AG zwingend mit sich bringt. Die Innenhaftung des Aufsichtsrats wird faktisch zur Außenhaftung – ein Paradigmenwechsel, der die Bedeutung aktiver und professioneller Aufsichtsratsarbeit nochmals erheblich erhöht.

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp

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