Auszeichnung%20Azubi Gepr%C3%BCft

Wir sind ausgezeichnete Ausbildungskanzlei!

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Wir freuen uns sehr über eine besondere Anerkennung:
Unsere Kanzlei wurde von der Rechtsanwaltskammer München als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ geehrt und mit dem „Azubi-geprüft“-Siegel ausgezeichnet.

Diese Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Ausbildung nicht nur als Pflicht, sondern als wichtigen Bestandteil unserer Kanzleikultur zu verstehen. Bei uns läuft Ausbildung nicht „nebenher“, sondern wird aktiv gestaltet, begleitet und gelebt.

Ein großes Dankeschön gilt unserem gesamten Team – und ganz besonders unseren Auszubildenden, die mit Engagement, Neugier und Teamgeist jeden Tag dazu beitragen, dass Lernen und Arbeiten bei uns Hand in Hand gehen.

Ausbildung 2026 – Jetzt bewerben

Für das Ausbildungsjahr 2026 suchen wir weiterhin Auszubildende zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d).

Wer Interesse an einem modernen Kanzleialltag, einem unterstützenden Team und einer praxisnahen, hochwertigen Ausbildung hat, ist bei uns genau richtig. Wir freuen uns auf aussagekräftige Bewerbungen!

Auf dem Foto (v. l. n. r.)

Auszubildende Francesca Bannó · Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange · Kanzleimanagerin Isabel Kammerer · Auszubildender Sven Zitzelsberger

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

2025%20 %20Knapp%20Christoph%20%28Dr.%29%20 2

Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.