SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang
  • Studium an der Freien Universität Berlin
  • Referendariat bei dem Kammergericht Berlin
  • Rechtsanwalt seit Januar 2014, zunächst bis Juli 2019 bei der Noerr LLP, München, im Bereich Corporate
Veröffentlichungen
Unterschiedliche wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen aufgrund neuer BaFin-Auslegungshinweise?
Betriebs-Berater 2019, 1282
 
Mitbestimmter Aufsichtsrat in als Konzernobergesellschaft anzusehender Holdinggesellschaft unter Zurechnung der Mitarbeiter ihrer Beteiligungsgesellschaften
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2019, 203
 
Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei einer Zwischengesellschaft trotz fehlender eigener Leitungsmacht
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2016, 401
 
Zur Zusammenrechnung der Stimmrechte bei einem Aktienbindungsvertrag zwischen Familienaktionären
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2016, 301
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

Yvonne Dippold ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Frau Rechtsanwältin Yvonne Dippold vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gestattet wurde, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht. Wir gratulieren unserer Kollegin recht herzlich!

Neues EuGH-Urteil zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE): Keine Nachverhandlungspflicht, wenn die SE bei der Gründung keine Arbeitnehmer hat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 (Az. C-706/22) entschieden, dass eine SE, die zum Zeitpunkt ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht verpflichtet ist, das Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer nachzuholen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt herrschendes Unternehmen von Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten wird.

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) unzulässig ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.