Gesetz zur Einführung des „Widerrufs-Buttons“ verkündet – Wichtige Informationen für Verbraucher und Unternehmer
Am 5. Februar 2026 wurde das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts verkündet. Ein zentrales Element dieser Reform ist der sogenannte „Widerrufs-Button“, also die elektronische Widerrufsfunktion, die ab 19. Juni 2026 verpflichtend wird. Die „elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ ist jetzt in § 356a BGB geregelt.
Verbraucher können künftig ihren Online-Vertrag einfach und direkt über einen gut sichtbaren und jederzeit verfügbaren Widerrufs-Button widerrufen. Dazu reicht ein Klick auf die entsprechende Schaltfläche, das Ausfüllen der wesentlichen Vertragsdaten und die Abgabe der Widerrufserklärung. Der Zugang des Widerrufs ist unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Das macht die Ausübung des Widerrufsrechts für Verbraucher wesentlich unkomplizierter und transparenter.
Für Unternehmer entstehen ab dem 19. Juni 2026 neue Pflichten: Sie müssen den Widerrufs-Button technisch und organisatorisch bereitstellen und dauerhaft verfügbar halten. Ein Fehlverhalten – etwa das Fehlen oder eine eingeschränkte Funktionsweise des Buttons – kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Schadensersatzansprüchen oder behördlichen Sanktionen führen. Zudem beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst mit Bereitstellung und ordnungsgemäßer Information durch den Unternehmer zu laufen. Der Nachweis hierüber obliegt dem Unternehmer.
Das Gesetz ändert unter anderem zahlreiche Normen des BGB und des EGBGB zum Fernabsatz. Es stärkt einerseits Verbraucherrechte im Online-Handel und sorgt für schnelle und digitale Widerrufsmöglichkeiten. Andererseits müssen Unternehmer die technischen und rechtlichen Anforderungen frühzeitig umsetzen, um Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Autorin: Rechtsanwältin Sandra Hollmann