SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang
  • Universität Augsburg (Dr. jur. 1980)
  • Harvard Law School (LL.M. 1981)
  • Akademischer Rat a.Z., Universität Augsburg (1978–1980)
  • Foreign Associate bei Shearman & Sterling, New York (1981–1982)
  • Rechtsanwalt (1982), zugelassen New York Bar (1983)
  • Steuerberater (1986)
Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Lehrauftrag Universität Augsburg: "Handels- und Gesellschaftsrecht" bis 2020
  • Prüfer bei der Steuerberater- und der Juristischen Staatsprüfung
Veröffentlichungen
Sozialplanhaftung und Umwandlungsrecht
in: Bauer/Kort/Möllers/Sandmann (Hrsg.), Festschrift für Herbert Buchner zum 70. Geburtstag, München 2009, S. 849-858

German Tax Reform
Intertax, Vol. 25 (1997) p. 273

Anmerkung zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20. Juli 1988
CR 1989, S. 293–294

Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1986
CR 1988, S. 33

Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 7. Oktober 1983
CR 1986, S. 550–552

Effektiver Kündigungsschutz im Mutterschutz- und Schwerbehindertenrecht – Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes im Sonderkündigungsschutzrecht
Königstein 1981

Mitwirkung in Aufsichts- und Beratungsgremien
  • Patrizia Immobilien AG, Augsburg (Aufsichtsratsvorsitzender) bis 2021
  • Patrizia Kapitalverwaltungs GmbH (stellv. Aufsichtsratsvorsitzender)
  • CDH AG, Ingolstadt (Aufsichtsratsvorsitzender)
  • Vorstand Tennisclub Schießgraben Augsburg
  • 1. Vorsitzender im Vorstand Deutscher Alpenverein, Sektion Augsburg
Auszeichnungen
  • Gelistet in Best Lawyers in Germany für das Außenhandelsrecht seit 2019
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

Ärzte dürfen mit dem FOCUS-Siegel „Top-Mediziner“ werben – OLG München stärkt Rechtssicherheit

OLG München: Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ in Sonderausgabe eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins – FOCUS-Ärzteliste“

Arbeitsunfähig wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass bei einer durch grob fahrlässiges Verhalten verursachten Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG besteht. Konkret ging es um eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo stechen ließ, welches sich entzündete und zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.

Moderne Arbeitszeitmodelle – Chancen und Herausforderungen der Flexibilisierung

Flexible Arbeitszeitmodelle sind längst mehr als nur ein Trend. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, sich als attraktive Arbeitgeber zu positionieren, bringen gleichzeitig aber auch rechtliche, organisatorische und kulturelle Herausforderungen mit sich. In diesem Fachbeitrag beleuchtet Rechtsanwalt Algas Havolli die wichtigsten Arbeitszeitmodelle, stellt deren rechtlichen Rahmenbedingungen klar und erläutert Praxisempfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung.