SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang
  • Universität Augsburg (Dr. jur. 1980)
  • Harvard Law School (LL.M. 1981)
  • Akademischer Rat a.Z., Universität Augsburg (1978–1980)
  • Foreign Associate bei Shearman & Sterling, New York (1981–1982)
  • Rechtsanwalt (1982), zugelassen New York Bar (1983)
  • Steuerberater (1986)
Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Lehrauftrag Universität Augsburg: "Handels- und Gesellschaftsrecht" bis 2020
  • Prüfer bei der Steuerberater- und der Juristischen Staatsprüfung
Veröffentlichungen
Sozialplanhaftung und Umwandlungsrecht
in: Bauer/Kort/Möllers/Sandmann (Hrsg.), Festschrift für Herbert Buchner zum 70. Geburtstag, München 2009, S. 849-858

German Tax Reform
Intertax, Vol. 25 (1997) p. 273

Anmerkung zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20. Juli 1988
CR 1989, S. 293–294

Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1986
CR 1988, S. 33

Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 7. Oktober 1983
CR 1986, S. 550–552

Effektiver Kündigungsschutz im Mutterschutz- und Schwerbehindertenrecht – Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes im Sonderkündigungsschutzrecht
Königstein 1981

Mitwirkung in Aufsichts- und Beratungsgremien
  • Patrizia Immobilien AG, Augsburg (Aufsichtsratsvorsitzender) bis 2021
  • Patrizia Kapitalverwaltungs GmbH (stellv. Aufsichtsratsvorsitzender)
  • CDH AG, Ingolstadt (Aufsichtsratsvorsitzender)
  • Vorstand Tennisclub Schießgraben Augsburg
  • 1. Vorsitzender im Vorstand Deutscher Alpenverein, Sektion Augsburg
Auszeichnungen
  • Gelistet in Best Lawyers in Germany für das Außenhandelsrecht seit 2019
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

Yvonne Dippold ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Frau Rechtsanwältin Yvonne Dippold vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gestattet wurde, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht. Wir gratulieren unserer Kollegin recht herzlich!

Neues EuGH-Urteil zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE): Keine Nachverhandlungspflicht, wenn die SE bei der Gründung keine Arbeitnehmer hat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 (Az. C-706/22) entschieden, dass eine SE, die zum Zeitpunkt ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht verpflichtet ist, das Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer nachzuholen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt herrschendes Unternehmen von Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten wird.

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) unzulässig ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.