SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Jochen Lang absolvierte sein Studium an der Freien Universität Berlin und sein Referendariat beim Kammergericht Berlin. Er ist seit Januar 2014 als Rechtsanwalt tätig und war zunächst bis Juli 2019 bei der Noerr LLP, München, im Bereich Corporate tätig.

Als Partner berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Erbrecht, in der Vermögensnachfolge, im Stiftungsrecht, sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht. Jochen Lang ist seit 2025 Vorsitzender des Stiftungsrates der Gemeinschaftsstiftung Mein Augsburg.

Veröffentlichungen
Unterschiedliche wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen aufgrund neuer BaFin-Auslegungshinweise?
Betriebs-Berater 2019, 1282
 
Mitbestimmter Aufsichtsrat in als Konzernobergesellschaft anzusehender Holdinggesellschaft unter Zurechnung der Mitarbeiter ihrer Beteiligungsgesellschaften
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2019, 203
 
Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei einer Zwischengesellschaft trotz fehlender eigener Leitungsmacht
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2016, 401
 
Zur Zusammenrechnung der Stimmrechte bei einem Aktienbindungsvertrag zwischen Familienaktionären
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2016, 301
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.