Themen rund um ESG werden in zunehmenden Maßen auch die Zivilgerichte beschäftigen. Dabei sind bereits heute die verschiedensten Ausprägungen zu beobachten. So gibt es bereits einige auf das Unterlassen von unternehmerischen Maßnahmen gerichtete Klagen. Zu erwähnen ist u. a. die Klage von drei Privatpersonen jeweils „c/o Deutsche Umwelthilfe e.V.“ gegen die Mercedes Benz Group AG auf Unterlassung des Vertriebs von Personenkraftwagen beim Landgericht Stuttgart eingereichte Klage.
Eine zentrale, bislang in der Fachliteratur eher weniger beleuchtete Neuerung bringt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen an Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften.
In einem aktuellen Fachbeitrag von Mock, Auf- und Feststellung von Unternehmens- und Rechnungsabschlüssen im neuen Personengesellschaftsrecht, GmbHR 2023, S. 1066-1074, wird diese für die Praxis sehr wichtige Thematik anschaulich erläutert. Wir geben Ihnen hier eine Zusammenfassung:
Die Bedeutung nachhaltigen Wirtschaftens für Unternehmen nimmt mehr und mehr zu – aus eigener Überzeugung, wegen der Erwartungen von Verbrauchern, Geschäftspartnern und Investoren und nicht zuletzt aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben.
Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sieht in der 11. GWB-Novelle, die am 7.11.2023 in Kraft getreten ist, eine Antwort auf die krisenhaften (Preis–)Entwicklungen, die infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine besonders deutlich zutage getreten sind. Im Wesentlichen sind mit der Reform drei Neuerungen verbunden, die die Befugnisse des Bundeskartellamts (BKartA) erweitern.
Es herrscht oft die Annahme, dass die Gründung einer Holding in der Rechtsform einer GmbH oder UG automatisch zu Steuervorteilen führt. Dies entspricht jedoch nicht der Realität.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 30. März 2023 (8 AZR 120/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Arbeitnehmer zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Mindestlohn die Geschäftsführer in Anspruch nehmen können. Eine solche Durchgriffshaftung wurde vom BAG jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätzen, die nur im Ausnahmefall eine persönliche Haftung der Geschäftsführer zulässt.
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