Ist Micky Maus jetzt gemeinfrei? Zur Schutzfrist von urheberrechtlich geschützten Werken

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Zum Jahreswechsel 2023/2024 verbreitete sich die Nachricht, dass Micky Maus ab dem 01.01.2024 gemeinfrei werden würde, da das Urheberrecht abgelaufen sei. Diese Darstellung stimmt in ihrer Pauschalität und insbesondere in Deutschland jedoch nicht. Was es bedeutet, wenn Werke gemeinfrei werden und was für den Fall Micky Maus in Deutschland gilt, stellen wir nachfolgend dar:

I. Gemeinfreies Werk

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemeinfrei, kann es grundsätzlich von jedermann genutzt werden, ohne dass urheberrechtliche Ansprüche der Nutzung entgegenstehen. Ein Werk wird beispielsweise in Deutschland gemeinfrei, wenn der Urheber des Werkes seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, §§ 64, 69 UrhG (sog. „Schutzfrist“).

Eine Nutzung eines aus urheberrechtlicher Sicht gemeinfreien Werkes ist dennoch nicht ohne Risiken. Denn neben dem Urheberrecht existieren weitere Schutzmöglichkeiten. Mit Eintragung bei den zuständigen Behörden kann Schutz beispielsweise auch über das Markengesetz oder das Designgesetz erreicht werden. Wird oder ist ein Werk gemeinfrei, bedeutet dies regelmäßig nur, dass urheberrechtliche Normen einer Nutzung nicht entgegenstehen. Eine risikolose Nutzung verspricht die Gemeinfreiheit hingegen nicht.

II. Der Fall Micky Maus

Als erste Einschränkung für die Frage der Gemeinfreiheit von Micky Maus ist diese Gemeinfreiheit zunächst auf die Ursprungsversion der Comic Maus zu beschränken. Das betrifft die 1926 erschienene „Steamboat Willie“ Zeichnung in ihrer konkreten Ausführung, also zum Beispiel ohne die später charakteristischen Handschuhe.

Für diese Version endete in den USA zum Jahreswechsel tatsächlich der urheberrechtliche Schutz. Disney war einer der Vorreiter in den USA, welche durch intensive Lobbyarbeit in den vergangenen Jahrzehnten die gesetzliche Schutzdauer immer weiter ausweiten ließ. Doch zum Jahreswechsel ist die gesetzlich festgelegte Schutzdauer von 95 Jahren in den USA ausgelaufen. Die Vereinigten Staaten haben ein anderes System zur Berechnung der Schutzfrist als Deutschland. Sie knüpfen den Beginn der Frist an das Jahr der Erstveröffentlichung an, welche vorliegend 1926 stattfand. Die Verwendung dieser konkreten Micky Maus ist damit in den USA tatsächlich urheberrechtlich gemeinfrei.

Für Deutschland gilt dies jedoch nicht. Hierzulande erlischt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Gegensatz zur USA ist der Urheber in Deutschland der Schöpfer eines Werkes und nicht diejenige Person, in deren Auftrag die Werkschöpfung erfolgt (sog. „work made for hire“). Die Steamboat-Willie Micky Maus wurde von dem Trickfilmzeichner Ub Iwerks geschaffen und nicht von Walt Disney. Der Zeichner starb erst im Jahr 1971, sodass nach deutschem Recht die Schutzfrist noch bis Ende 2041 weiterlaufen würde.

Knifflig wird es bei der Frage, auf welches Rechtsregime es nun in Deutschland ankommt. Hier kommen völkerrechtliche Abkommen ins Spiel:

Zunächst gilt hier die „Revidierte Berner Übereinkunft“ (RBÜ). Zwar existiert Art. 7 Abs. 1 RBÜ, der nur eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers vorsieht. Diese Norm beinhaltet jedoch nur eine Mindestdauer der Schutzfrist. Gemäß Art. 7 Abs. 7 RBÜ können die Verbandsländer des Übereinkommens eine längere Schutzfrist bestimmen. Art. 5 Abs. 1 RBÜ legt daher fest, dass für die Frage der Schutzdauer das Recht desjenigen Landes Anwendung findet, in welchem das Werk erstmals veröffentlicht wurde. In einem ersten Schritt fände somit US-amerikanisches Recht Anwendung mit der Folge, dass die 95-jährige Schutzdauer abgelaufen wäre und Micky Maus auch in Deutschland gemeinfrei wäre.

Doch bereits 1892 schlossen die Vereinigten Staaten und das damalige Deutsche Reich das sog. „Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“, welches Sachverhalte bis zum Beitritt der USA zur Revidierten Berner Übereinkunft erfasst. Art. 1 dieses Übereinkommens garantiert US-Amerikanern die gleiche Behandlung beim Schutz ihres Urheberrechts wie deutschen Urhebern (sog. Inländerbehandlung). Den Grundsatz der Inländerbehandlung nimmt ebenfalls Art. 7 Abs. 8 HS 1 RBÜ auf. Damit findet für die Frage der Schutzfrist deutsches Recht Anwendung. Und so genießt Micky Maus in seiner Ursprungsversion hierzulande noch bis Ende des Jahres 2041 Urheberrechtsschutz.

III. Fazit

In Deutschland ist Gemeinfreiheit zumindest in den meisten Fällen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers anzunehmen. Gemeinfreiheit bedeutet jedoch nicht gleich Schutzlosigkeit. Und im internationalen Rechtsverkehr werden die anzuwendenden Schutzfristen ungleich unübersichtlicher. Eine nicht lizensierte Verwertung von Micky Maus empfiehlt sich hierzulande (auch ungeachtet des bestehenden Markenschutzes) jedenfalls nicht.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Beratung in urheberrechtlichen Angelegenheiten zur Seite.

Autor: RA Christian Ritter

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Ärzte dürfen mit dem FOCUS-Siegel „Top-Mediziner“ werben – OLG München stärkt Rechtssicherheit

OLG München: Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ in Sonderausgabe eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins – FOCUS-Ärzteliste“

Arbeitsunfähig wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass bei einer durch grob fahrlässiges Verhalten verursachten Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG besteht. Konkret ging es um eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo stechen ließ, welches sich entzündete und zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.

Moderne Arbeitszeitmodelle – Chancen und Herausforderungen der Flexibilisierung

Flexible Arbeitszeitmodelle sind längst mehr als nur ein Trend. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, sich als attraktive Arbeitgeber zu positionieren, bringen gleichzeitig aber auch rechtliche, organisatorische und kulturelle Herausforderungen mit sich. In diesem Fachbeitrag beleuchtet Rechtsanwalt Algas Havolli die wichtigsten Arbeitszeitmodelle, stellt deren rechtlichen Rahmenbedingungen klar und erläutert Praxisempfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung.