Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur seines Autos gegenüber dem Unfallverursacher – und zwar auch dann, wenn die Werkstatt Positionen berechnet hat, die tatsächlich gar nicht angefallen sind. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) nun in fünf Entscheidungen erneut klar und präzisierte seine bisherige Rechtsprechung zum sog. Werkstattrisiko.
Bereits nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko, also die Frage, ob die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht ist, grundsätzlich beim Unfallverursacher. Übergibt der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Unfallverursacher deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne der maßgebenden Norm § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind.
Mit seinen fünf Entscheidungen (Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23) hat der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Zivilsenat die Bedeutung des Werkstattrisikos noch einmal bestärkt und präzisiert. Interessant für die Praxis waren insbesondere folgende Feststellungen des BGH:
Für die Beratung rund um die Thematik der Unfallschadenregulierung steht Ihnen unser Verkehrsrechts-Team (RA Nikolaus Fackler, RA Michael Tusch, RAin Hannah Weininger und RAin Annika Erhardt) gerne zur Verfügung.