Jill Sailer
„Ampel will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ – so titelte am 21.03.2024 die tagesschau online (https://www.tagesschau.de/inland/arbeitsvertrag-digital-ampel-100.html). Auf den letzten Metern fand nun doch noch die schon lange geforderte Änderung des Nachweisgesetzes Eingang in das kürzlich verabschiedete BEG IV. Künftig sollen auch die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen in Textform niedergelegt werden können; das aktuell hierfür noch vorgesehene Schriftformerfordernis wird damit abgeschafft.
Zur Erinnerung: Das BEG IV soll der weitgehenden Entlastung der Wirtschaft durch Ersetzung der gesetzlichen Schriftform durch die Textform in diversen Regelungsbereichen des BGB dienen. Die ursprünglich bekannt gewordenen Gesetzesentwürfe enthielten allerdings keine Anpassung des Nachweisgesetzes. Dessen im Jahr 2022 in Kraft getretene Fassung hatte zuletzt zu einer gesteigerten Belastung von Arbeitgebern geführt, da es unter Androhung von Bußgeldern die schriftformgebundene Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen forderte. Infolgedessen mussten viele Unternehmen ihre bis dato schon fortgeschrittenen Digitalisierungsbemühungen in Bezug auf Arbeitsverträge wieder anpassen. Denn obwohl Arbeitsverträge selbst, mit Ausnahme von Befristungen, wie bisher formlos, und somit auch digital, geschlossen werden konnten, musste nun doch wieder zumindest zusätzliches Papier her, um den Anforderungen des Nachweisgesetzes gerecht zu werden. Bei Verstößen drohten immerhin teils empfindliche Bußgelder. Im öffentlichen Diskurs wurde das Nachweisgesetz daher auch als „Bürokratie-Tiger“ bezeichnet.
Die Anpassung des Nachweisgesetzes im Zuge des BEG IV ist insofern konsequent und notwendig. Als „großen Wurf“ wird man sie allerdings nicht bezeichnen können. Vielmehr wurde das Rad nur zurückgedreht. Daher, liebe @tagesschau: Der Arbeitsvertrag 4.0 ist schon längst da.
Autorin: RAin Jill Sailer, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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