Die aktuelle Corona-Krise stellt unser Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. So müssen ausreichende Kapazitäten für die Identifizierung und Behandlung von COVID-19-Patienten vorgehalten werden, aber gleichzeitig darf die Versorgung der übrigen Patienten nicht vernachlässigt werden.
Durch die Corona-Krise bedingte Ausgangsbeschränkungen und Zwangsschließungen bringen viele Gewerbetreibende – die Betreiber von Restaurants oder Gaststätten und Hotels ebenso wie Friseure, KiTa-Betreiber und viele Andere in wirtschaftliche Not.
Mietrechtliche Erleichterungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie
Ein Miet- oder Pachtvertrag über Räume oder Grundstücke kann von Seiten des Vermieters nicht gekündigt werden, wenn der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit mit der Miete oder Pacht in Zahlungsrückstand gerät.
Am 25.03.2020 hat der Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht“ beschlossen. Der Bundesrat hat am 27.03.2020 zugestimmt und das Gesetz ist noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Aufgrund der derzeitigen Entwicklungen in der Coronavirus-Krise dürfen wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Fragen und Antworten geben:
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