News 3

Erhöhung und Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Eltern sollen während der andauernden Coronavirus-Pandemie besser unterstützt werden, weshalb der Anspruch auf Kinderkrankengeld verdoppelt und ausgeweitet werden soll. Dies wurde im Bundestag am 14. und im Bundesrat am 18.01.2021 beschlossen. Das Gesetz soll nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft treten.


Aufgrund des neuen Gesetzes kann jeder Elternteil im Jahr 2021 für zwanzig statt bislang zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch bei mehreren Kindern für jeden Elternteil auf maximal 45 Arbeitstage begrenzt ist. Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Bezugsdauer von zwanzig auf vierzig Arbeitstage pro Kind; bei mehreren Kindern kann für maximal 90 Arbeitstage Kinderkrankengeld bezogen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld erfüllt sein:

  • Sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
  • Das Kind kann durch keine andere im selben Haushalt lebende Person beaufsichtigt werden.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so hat der jeweilige Elternteil in der Regel Anspruch auf 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gegenüber der Krankenkasse.

Neu und angesichts der Corona-Pandemie von erheblicher Bedeutung ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht erkrankt ist, sondern zuhause betreut werden muss, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Erfreulich ist, dass auch Eltern anspruchsberechtigt sind, die im Homeoffice arbeiten.

Wird das Kinderkrankengeld durch einen Elternteil beansprucht, so ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinderkrankengeld-wird-ausgeweitet/164738

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld/164976

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090

 

Autor: Moritz Schwarzenberger

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Platzhalter

BSG: Neue Wendung im Verfahren um Samuel Kochs Unfall bei „Wetten, dass..?“

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Fall des Schauspielers Samuel Koch eine überra-schende Entscheidung getroffen. Der 2. Senat hob das Urteil des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg (LSG) auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R).

Swfp Mood 65

Vererben für einen guten Zweck – rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Viele Menschen wünschen sich, mit ihrem Vermögen nicht nur die Familie abzusichern, sondern auch etwas für die Allgemeinheit zu tun. Spenden und testamentarische Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bieten dafür vielfältige Möglichkeiten – verbunden mit attraktiven steuerlichen Vorteilen.

1

Best Lawyers & Handelsblatt 2025: Seitz Weckbach Fackler & Partner gehört zu den besten Kanzleien Deutschlands

Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei auch 2025 im Best Lawyers Ranking des Handelsblatts vertreten ist. Dieses renommierte Ranking basiert auf einer umfassenden Befragung von Anwältinnen und Anwälten in ganz Deutschland und würdigt besondere fachliche Expertise sowie herausragende Leistungen in der Rechtsberatung.