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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Dr. Christoph Knapp

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

I. Sachverhalt

Ein Nephrologe verkaufte seine seit 1992 betriebene Arztpraxis im November 2016 – kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – für 300.000 Euro an einen Facharztkollegen (davon 275.000 Euro für den ideellen Praxiswert). Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Nachfolgezulassung als Vertragsarzt; der Kaufpreis war erst nach Übergabe der Praxis fällig.

Das Nachbesetzungsverfahren zog sich über sechs Jahre hin – bedingt durch eine fehlerhafte Entscheidung des Berufungsausschusses und einen anschließenden Konkurrentenstreit. Als der Käufer im Januar 2023 die Zulassung erhielt, hatte der Insolvenzschuldner seine Praxis seit Mitte 2016 nicht mehr betrieben. Der Patientenstamm war vollständig verflüchtigt. Die Insolvenzverwalterin klagte gleichwohl auf Zahlung des Kaufpreises.

II. Entscheidung

Das OLG Hamm bestätigte mit Urteil vom 8. Januar 2026, Az. 2 U 54/24, die Klageabweisung des LG Dortmund. Bereits die Fälligkeit des Kaufpreises sei nicht eingetreten, da der Vertrag eine Vorleistungspflicht des Verkäufers (Übergabe vor Kaufpreiszahlung) vorsehe, der er aber nie nachgekommen sei. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung allein löse keine Fälligkeit aus.

Darüber hinaus sei die Leistung dem Verkäufer objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB): Die Fortführbarkeit einer Arztpraxis setze zwingend einen übertragbaren Patientenstamm voraus. Räumlichkeiten und Inventar allein reichten nicht aus. Nach mehr als sechs Jahren ohne Praxisbetrieb sei das Praxissubstrat vollständig weggefallen. Die bloße Möglichkeit, am Standort neue Patienten zu gewinnen, ersetze keinen bestehenden Stamm. Die Folge: Der Kaufpreisanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig – nicht nur anteilig, da materielle und immaterielle Praxisbestandteile eine unteilbare Einheit bilden.

Den Einwand der Klägerin, maßgeblich sei – wie im Sozialrecht – der Zeitpunkt der Antragstellung (Mai 2016), wies der Senat zurück: Die sozialgerichtliche Vorverlagerung diene dem Schutz des Arztes in einem Verfahren, das er nicht beeinflussen könne. Im Zivilrecht stünden den Parteien dagegen kautelarjuristische Gestaltungsmöglichkeiten offen. Wer diese nicht nutze, werde nicht durch eine richterrechtliche Vorverlagerung geschützt.

III. Empfehlungen für die Vertragsgestaltung

Die Entscheidung ist über Arztpraxen hinaus relevant für Transaktionen, bei denen der Wert des Kaufgegenstands maßgeblich von immateriellen Faktoren abhängt – etwa bei Anwaltskanzleien, Steuerberatungspraxen oder Apotheken, und bei dem sich der Vollzug der Übergabe verzögern kann. Aus dem Urteil lassen sich folgende, mögliche Gestaltungsüberlegungen ableiten:

  • Gefahrübergang vorverlagern: Die Vergütungsgefahr kann individualvertraglich bereits auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Antragstellung vorverlegt werden (§ 446 BGB). Der BGH hat dies für Individualvereinbarungen bestätigt.
  • § 326 Abs. 1 BGB abbedingen: Die Parteien können vereinbaren, dass der Käufer das Risiko des Substratverlusts ganz oder zeitlich gestaffelt übernimmt – etwa für die ersten vier Jahre, danach mit Rücktrittsrecht.
  • Kaufpreisanpassung vorsehen: Dynamische Mechanismen wie Earn-out-Klauseln oder eine Bewertung anhand der Patientenzahl bei Übergabe vermeiden das Alles-oder-nichts-Ergebnis eines festen Kaufpreises.
  • Substraterhaltungspflichten regeln: Der Vertrag sollte den Verkäufer verpflichten, die Praxis bis zur Übergabe fortzuführen oder durch einen Vertreter betreiben zu lassen, und Rechtsfolgen für die Pflichtverletzung vorsehen.
  • Rücktrittsrechte und Höchstfristen: Eine Höchstfrist für die Dauer des Nachbesetzungsverfahrens mit beidseitigem Rücktrittsrecht schützt beide Seiten.
  • Teilbarkeit vertraglich sichern: Eigenständige Regelungen für den Inventaranteil können verhindern, dass – wie hier – der gesamte Kaufpreis wegen Unteilbarkeit der Leistung entfällt.

IV. Fazit

Das Urteil ist ein Weckruf für die kautelarjuristische Praxis: Die gesetzliche Risikoverteilung kann den Verkäufer empfindlich treffen, wenn der immaterielle Praxiswert zwischen Vertragsschluss und Vollzug verloren geht. Anders als im Sozialrecht gewährt das Zivilrecht keine Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts – gerade, weil den Parteien ausreichende Gestaltungsmittel zur Verfügung stehen. Vorausschauende Vertragsgestaltung ist damit wichtiger denn je.

Für die individuelle Beratung zur Gestaltung von Praxiskaufverträgen samt steuerlichen Auswirkungen steht Ihnen unser Unternehmensrechts-Team (RA Urs Lepperdinger, RA Jochen Lang, RA Julius Weißenberg, RA/StB Dr. Theodor Seitz, StB Maximilian Strehle und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp

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