SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Dr. Theodor Seitz studierte an der Universität Augsburg und hat dort 1980 promoviert (Dr. jur.). 1981 absolvierte er ein LL.M.-Studium an der Harvard Law School. Er ist seit 1982 als Rechtsanwalt tätig und seit 1983 bei der New York Bar zugelassen; seit 1986 ist er zudem Steuerberater. Zuvor war er als Akademischer Rat a.Z. an der Universität Augsburg (1978–1980) sowie als Foreign Associate bei Shearman & Sterling in New York (1981–1982) tätig.

Darüber hinaus hatte er einen Lehrauftrag an der Universität Augsburg („Handels- und Gesellschaftsrecht“) bis 2020 und ist Prüfer bei der Juristischen Staatsprüfung.

Dr. Theodor Seitz ist als Partner emeritus und Of Counsel für die Kanzlei tätig. Er berät und vertritt unsere Mandanten insbesondere im Gesellschafts- und Unternehmensrecht, im Handels- & Vertriebsrecht, in M&A/Unternehmenskauf, im Steuerrecht sowie im internationalen Privatrecht. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihm aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung gestattet, die Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht" zu führen. Von dem bayerischen Justizminister Georg Eisenreich wurde er für über 30jährige Prüfungstätigkeit und vom Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer München, Herrn Hartmut Schwab, für 40 Jahre Zugehörigkeit zur Steuerberaterkammer geehrt.

Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Lehrauftrag Universität Augsburg: "Handels- und Gesellschaftsrecht" bis 2020
  • Prüfer bei der Steuerberater- und der Juristischen Staatsprüfung
Veröffentlichungen
Sozialplanhaftung und Umwandlungsrecht
in: Bauer/Kort/Möllers/Sandmann (Hrsg.), Festschrift für Herbert Buchner zum 70. Geburtstag, München 2009, S. 849-858

German Tax Reform
Intertax, Vol. 25 (1997) p. 273

Anmerkung zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20. Juli 1988
CR 1989, S. 293–294

Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1986
CR 1988, S. 33

Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 7. Oktober 1983
CR 1986, S. 550–552

Effektiver Kündigungsschutz im Mutterschutz- und Schwerbehindertenrecht – Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes im Sonderkündigungsschutzrecht
Königstein 1981

Mitwirkung in Aufsichts- und Beratungsgremien
  • Patrizia Immobilien AG, Augsburg (Aufsichtsratsvorsitzender) bis 2021
  • Patrizia Kapitalverwaltungs GmbH (stellv. Aufsichtsratsvorsitzender)
  • CDH AG, Ingolstadt (Aufsichtsratsvorsitzender)
  • Vorstand Tennisclub Schießgraben Augsburg
  • 1. Vorsitzender im Vorstand Deutscher Alpenverein, Sektion Augsburg
Auszeichnungen
  • Gelistet in Best Lawyers in Germany für das Außenhandelsrecht seit 2019
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).