Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen. Herr Tusch ist bereits seit mehreren Jahren Teil der Geschäftsführung und steht für Kontinuität in der Leitung unserer Kanzlei.

Mit Dr. Christoph Knapp tritt ein weiterer erfahrener Partner mit ausgewiesener Expertise im Handels- und Gesellschaftsrecht in die Geschäftsführung ein, der unsere Kanzlei seit vielen Jahren erfolgreich mitprägt. Er steht für Kontinuität und Modernisierung mit Augenmaß.

Rechtsanwalt Peter Härtl scheidet auf eigenen Wunsch aus der Geschäftsführung aus. Herr Härtl hat sich über Jahre hinweg als geschäftsführender Partner engagiert und so insbesondere den Generationswechsel mitgestaltet. Für sein großes Engagement und seinen langjährigen Einsatz sind wir ihm sehr dankbar.

Selbstverständlich bleibt Herr Härtl unserer Kanzlei weiterhin als Partner erhalten und steht unseren Mandanten auch künftig mit seiner umfassenden Expertise im Arbeitsrecht und in der Compliance zur Verfügung.

Wir freuen uns auf die weitere Entwicklung gemeinsamer Perspektiven und wünschen Herrn Dr. Knapp viel Erfolg in seiner neuen Rolle.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

 W1A8209

10.805 € für den guten Zweck – Aus unserem Jubiläum wurde ein Zeichen der Verbundenheit

Unser 40-jähriges Kanzleijubiläum war geprägt von vielen schönen Begegnungen, inspirierenden Gesprächen und großer Wertschätzung. Gleichzeitig bot der Abend die Gelegenheit, gemeinsam etwas Gutes zu tun.

2025%20 %20Eisele%20Anna%20%28Dr.%29

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Freistellungsklauseln

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist es typisch, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer ordentlich kündigt, den Arbeitnehmer im Anschluss an die Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellt.

Zu groß sind oftmals die Bedenken, dass der entsprechende Arbeitnehmer nach seiner Kündigung nicht mehr produktiv arbeitet, Unruhe im Unternehmen stiftet oder sogar unzulässigerweise Geschäftsgeheimnisse oder sonstige sensible Daten an sich bringt.

Platzhalter

Der Commercial Court am OLG München - Bayerns neuer Weg für Wirtschaftsstreitigkeiten

Seit einem Jahr gibt es am Oberlandesgericht München ein Commercial Court für spezifische Wirtschaftsstreitigkeiten (§§ 610 ff. ZPO) mit zwei Senaten. Dabei handelt es sich um erstinstanzliche Spezialsenate für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro, über die auch in englischer Sprache verhandelt werden kann. Der örtliche Zuständigkeitsbereich umfasst ganz Bayern. Auch in einigen anderen Bundeländern wurden bereits derartige Commercial Courts eingerichtet.