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„Nachhaltigkeit” in der Werbung

Franziska Schöberl

Die Europäische Union hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie neue, deutlich strengere Regeln für umweltbezogene Werbung beschlossen. In Deutschland wurden diese Vorgaben für sog. “Green Claims” bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen besonders die Werbung mit sog. allgemeinen Umweltaussagen betroffen sein dürfte.

Stellen Sie sich einen mittelständischen Hersteller von Dekoartikeln vor, der auf seiner Verpackung und im Onlineshop mit dem Slogan „Unsere Produkte sind nachhaltig” wirbt. Bislang war und ist das – mit gewissen Einschränkungen – möglich. Ab dem 27. September 2026 kann genau diese Aussage eine Abmahnung, eine Unterlassungsklage oder ein Bußgeld auslösen. Und zwar ohne Übergangsfrist.

Allgemeine Umweltaussagen

Pauschale umweltbezogene Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern wie „nachhaltig”, „umweltfreundlich”, „klimaneutral” oder „grün” sind künftig nur noch erlaubt, wenn das Unternehmen eine konkrete, anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Ein bloßes Versprechen reicht nicht mehr aus. Der gesetzlich definierte Katalog der anerkannten hervorragenden Umweltleistung ist dabei so eng definiert, dass er nur in einzelnen Fällen greifen wird und die allgemeine Umweltaussage rechtfertigen kann.

Der Hersteller, der seine Produkte als „nachhaltig” bewirbt, muss sich vor Inkrafttreten der Änderungen also folgende Fragen stellen:

Kann ich eine gesetzlich definierte „anerkannte Umweltleistung“ nachweisen?
Wenn die Aussage nicht durch eine anerkannte, überprüfbare Umweltleistung im Sinne des Gesetzes gedeckt ist, ist sie schlicht verboten – ohne dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Betrifft die Aussage tatsächlich das gesamte Produkt?
Wenn nur die Verpackung recycelbar ist, aber der Slogan das ganze Produkt umfasst, liegt ein Verstoß vor.

Stütze ich mich auf CO₂-Kompensation?
Wer die „Klimaneutralität” in der Produktwerbung allein durch den Kauf von Zertifikaten erreicht, darf so nicht mehr werben. Das ist neu und geht weit über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Die sog. Kompensationsaussagen sind nur noch in sehr engen Grenzen zulässig.

Was droht bei Verstößen?
Verstöße können zu Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände, Unterlassungsklagen sowie zu Bußgeldern führen. Auch Verbraucher selbst können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Eine Übergangsfrist für bestehende Verpackungen, Werbematerialien oder Webseiten ist nicht vorgesehen – was am 27. September 2026 noch im Verkehr ist, muss den neuen Anforderungen entsprechen

Im B2B-Bereich gelten die neuen Regelungen nicht direkt, es ist jedoch mit einem Einfluss der neuen und strengeren Regelungen auch auf die Werbung im unternehmerischen Bereich zu rechnen.

Unser Webinar: Grüne Werbung rechtssicher gestalten

Am 9. Juli 2026 von 9:00 – 10:00 Uhr erklären wir in einem kompakten Webinar, was die neuen Regeln für Ihr Unternehmen konkret bedeuten, wo die größten Fallstricke liegen und wie Sie Ihre Kommunikation rechtzeitig anpassen. Bei Interesse können Sie sich gerne über MSForms anmelden.

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