SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Yvonne Dippold studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg. Bereits während ihres Studiums war sie am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Umweltrecht und Planungsrecht bei Prof. Dr. Martin Kment LL.M. tätig und spezialisierte sich dort frühzeitig auf das öffentliche Recht.

Seit 2021 ist Yvonne Dippold als Rechtsanwältin zugelassen und berät und vertritt unsere Mandanten umfassend in allen Bereichen des Verwaltungsrechts. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen insbesondere das öffentliche Baurecht (u.a. Baugenehmigungsverfahren und Bauleitplanung), das Abgabenrecht sowie das Beamtenrecht. Darüber hinaus ist sie im Vergaberecht tätig. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihr aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung gestattet, die Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" zu führen.

Vorträge

Das Bauvorhaben aus Sicht des Bauherrn und des Nachbarn
06.07.2022

Veröffentlichungen
Der digitale Bauantrag
metro.polis, Ausgabe 01/2023
 
 
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).