SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Rainer Horsch studierte Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und absolvierte ein BWL-Gaststudium an der Hochschule St. Gallen (Schweiz). Seit 1985 ist er als Rechtsanwalt, zunächst als Syndikusanwalt bei einem renommierten Bauträger, tätig. Im Zeitraum 1990 bis 2000 war er Syndikusanwalt bei der Walter Bau AG, zuletzt als Chefjustiziar/Generalbevollmächtigter, danach Partner in der Kanzlei NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, und schließlich im Zeitraum 2003 bis 2018 Gründungs-Partner der Kanzlei Horsch Oberhauser Rechtsanwälte München.

Als Rechtsanwalt und Of Counsel berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Baurecht sowie im Architekten- und Ingenieurrecht, bei Bauverträgen, beim Immobilienkauf und -verkauf. Er fungierte - insbesondere bei sehr großen Bauvorhaben und im Anlagenbau - in zahlreichen außergerichtlichen Verfahren als Schiedsrichter, Schlichter u. Adjudikator, aktuell eher als Parteivertreter.     

Veröffentlichungen
PPP-Vertragsmodelle in praxi
(zusammen mit RA A. Lang, Sydney/Australien), in: Baurecht u. Baupraxis / Deutscher Anwaltverlag 11/2005
 
Konzernbürgschaften - taugliche Sicherungsmittel nach § 648a BGB
(zusammen mit Dr. Tobias Hänsel), in: Baurecht, Heft 4/2003
 
Neufassung des § 641 Abs. 3 BGB: Einladung oder Missbrauch?
(zusammen mit Dr. Tassilo Eichberger), in: Baumarkt und Bauwirtschaft, 7/2002
 
Finanziellen Spielraum vergrößern
in: Süddeutsche Zeitung vom 25.10.2002
 
Angabe einer Zirka-Lieferzeit: Leistung kalendermäßig bestimmt?
in: Immobilien- und Baurecht, Heft 11/2002
 
Bauvertragsrecht im Umbruch - Vorschläge für eine Neukonzeption
(zusammen mit Dr. Iris Oberhauser), in: Jahrbuch Baurecht 1999, Werner-Verlag
 
Bürgenhaftung und Steuerabzug: was der Gesetzgeber vom (Bau-) Unternehmer verlangt!
in: IBR 1999
 
Wirtschaftliche Folgen des Steuerabzuges bei ausländischen Nachunternehmen
(zusammen mit Dr. Iris Oberhauser), in: Betriebsberater 1999
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).