SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Rainer Horsch studierte Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und absolvierte ein BWL-Gaststudium an der Hochschule St. Gallen (Schweiz). Seit 1985 ist er als Rechtsanwalt, zunächst als Syndikusanwalt bei einem renommierten Bauträger, tätig. Im Zeitraum 1990 bis 2000 war er Syndikusanwalt bei der Walter Bau AG, zuletzt als Chefjustiziar/Generalbevollmächtigter, danach Partner in der Kanzlei NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, und schließlich im Zeitraum 2003 bis 2018 Gründungs-Partner der Kanzlei Horsch Oberhauser Rechtsanwälte München.

Als Rechtsanwalt und Of Counsel berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Baurecht sowie im Architekten- und Ingenieurrecht, bei Bauverträgen, beim Immobilienkauf und -verkauf. Er fungierte - insbesondere bei sehr großen Bauvorhaben und im Anlagenbau - in zahlreichen außergerichtlichen Verfahren als Schiedsrichter, Schlichter u. Adjudikator, aktuell eher als Parteivertreter.     

Veröffentlichungen
PPP-Vertragsmodelle in praxi
(zusammen mit RA A. Lang, Sydney/Australien), in: Baurecht u. Baupraxis / Deutscher Anwaltverlag 11/2005
 
Konzernbürgschaften - taugliche Sicherungsmittel nach § 648a BGB
(zusammen mit Dr. Tobias Hänsel), in: Baurecht, Heft 4/2003
 
Neufassung des § 641 Abs. 3 BGB: Einladung oder Missbrauch?
(zusammen mit Dr. Tassilo Eichberger), in: Baumarkt und Bauwirtschaft, 7/2002
 
Finanziellen Spielraum vergrößern
in: Süddeutsche Zeitung vom 25.10.2002
 
Angabe einer Zirka-Lieferzeit: Leistung kalendermäßig bestimmt?
in: Immobilien- und Baurecht, Heft 11/2002
 
Bauvertragsrecht im Umbruch - Vorschläge für eine Neukonzeption
(zusammen mit Dr. Iris Oberhauser), in: Jahrbuch Baurecht 1999, Werner-Verlag
 
Bürgenhaftung und Steuerabzug: was der Gesetzgeber vom (Bau-) Unternehmer verlangt!
in: IBR 1999
 
Wirtschaftliche Folgen des Steuerabzuges bei ausländischen Nachunternehmen
(zusammen mit Dr. Iris Oberhauser), in: Betriebsberater 1999
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Digitale Justiz – Technische Sorgfaltspflichten bei Videoverhandlungen

Videoverhandlungen gehören inzwischen unserem Alltag. Sie erleichtern den Zugang zur Justiz – sie setzen aber eine verlässliche technische Vorbereitung voraus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juli 2026 (I ZR 31/26) klargestellt, welche Sorgfalt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei der Teilnahme an einer Videoverhandlung verlangt werden kann.

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Best Lawyers & Handelsblatt 2026: SWF&P zählt zu Deutschlands besten Kanzleien

Wir freuen uns, auch 2026 im Ranking „Deutschlands beste Kanzleien“ von Handelsblatt und Best Lawyers vertreten zu sein.

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Streitverkündung richtig begründen: Wann ist sie wirksam?

Eine Streitverkündung ist nur dann wirksam, wenn insbesondere der Grund so konkret dargestellt wird, dass der Empfänger erkennen kann, aus welchem Rechtsverhältnis und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände ihm ein Regress droht. Pauschale Behauptungen oder ein allgemeiner Verweis auf beigefügte Unterlagen reichen hierfür nicht aus.

Das zeigt eine Entscheidung des OLG Köln vom 17. September 2025 (Az.: 11 U 118/23), die insbesondere für die Durchsetzung späterer Regressansprüche von Bedeutung ist.