SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Christin Böck absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Augsburg und Bergen (Norwegen) und ist seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin (2020) anwaltlich tätig.

Darüber hinaus ist sie Dozentin bei der Handwerkskammer für Schwaben für den Meistervorbereitungskurs im Maler- und Lackiererhandwerk.

Als Rechtsanwältin berät und vertritt sie unsere Mandanten insbesondere im Architekten- und Ingenieurrecht, bei Bauverträgen sowie beim Immobilienkauf und -verkauf. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihr aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung gestattet, die Bezeichnung "Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht" zu führen.

Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Dozentin an der Handwerkskammer für Schwaben für den Meistervorbereitungskurs im Maler- und Lackierhandwerk
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.