SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Sandra Hollmann studierte an den Universitäten Augsburg und Saarbrücken und erwarb das Diplôme des études universitaires générales – mention droit (1997). Seit 2001 ist sie als Rechtsanwältin tätig.

Als Partnerin berät und vertritt sie unsere Mandanten insbesondere im Kartellrecht, Markenrecht, IT-Recht, Urheberrecht und im Bereich Wettbewerb. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihr aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung gestattet, die Bezeichnung "Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz" zu führen. Außerdem ist sie Teil des Teams Externe Rechtsabteilung und unterstützt langjährige Mandanten unter anderem im Bereich des Anlagenbaus im internationalen Vertragswesen.

Vorträge

Richtig werben - was ist erlaubt und was ist tabu?
IHK Schwaben, online/youtube
26.09.2024

Internationale Projektverträge
Inhouse-Schulung bei Mandant
13.10.2022  

AGB: Update
IHK Schwaben, online/youtube
11.07.2022

Kartellrechtliches CMS
Inhouse-Schulungsreihe bei Mandantin
17.02.2022

Internationale Projektverträge
Dreiteilige Inhouse-Schulung bei Mandantin Februar bis Mai 2019
31.05.2019

Alles Meins? – Urheberrecht für Dozenten
IHK Schwaben (Dozententag)
07.10.2016

Umgang mit Geheimhaltungsvereinbarungen und Projektverträgen
Inhouse-Schulung bei Mandantin
09.03.2016

Kartellrecht – Einblicke in die anwaltliche Praxis
Augsburger Anwaltverein
26.09.2013

Einführung in das Kartellrecht
Inhouse-Schulung bei Mandantin
15.09.2012

Die Bedeutung der Marke für Unternehmen
Kanzlei Seitz Weckbach Fackler
05.05.2009

Schutz des Firmenauftritts im Internet
Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI), Augsburg
17.06.2008

Das neue Wettbewerbs- und Urheberrecht – Werbung ohne Grenzen oder neue Grenzen für die Werbung?
Mandantenveranstaltung Kanzlei Seitz Weckbach Fent & Fackler, Augsburg
23.11.2004

Rechtlicher Schutz vor Hackern und Viren
MediaMit-Zirkel der IHK-Schwaben, Augsburg
11.12.2002

Firmenweites Internet, Intranet und Email – rechtliche Aspekte
MediaMit-Zirkel der IHK-Schwaben, Augsburg
25.04.2002

Veröffentlichungen
Abgemahnt – was nun? – Ein Konkurrent droht mit empfindlichen Folgen
Mix Magazin November 2012, S. 40/41
 
Nomen est omen – Die Bedeutung von Markenstrategien
Mix Magazin August 2012, S. 40/41
 
Bierlieferverträge auf dem Prüfstand Teil 2
Das Rabattierungssystem in Bierlieferverträgen – Fluch oder Segen?
Mix Magazin April 2012, S. 42/43
 
Bierlieferverträge auf dem Prüfstand
Grundlagen einer kartellrechtlichen Beurteilung -
Mix Magazin Dezember 2011, S. 42/43
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).