SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Prof. Dr. Klaus Weber studierte an der Universität Augsburg und hat 1982 promoviert (Dr. jur.). Er war anschließend als Staatsanwalt und Richter sowie im Bayerischen und Sächsischen Staatsministerium der Justiz (1982–1984 sowie 1987–2000) tätig; von 1995 bis 2000 war er dort Ministerialdirigent. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt tätig. Er ist Verfasser mehrerer Fachpublikationen, u.a. Mitautor im Kommentar Ebenroth/Boujong zum HGB, Herausgeber des Weber, Rechtswörterbuch und Mitherausgeber der Zeitschrift für Schiedsverfahren – SchiedsVZ.

Zudem ist er Prüfer bei den Juristischen Staatsprüfungen sowie seit 2013 Honorarprofessor für Bürgerliches Recht, Urheberrecht und Verlagsrecht an der Universität Augsburg.

Als Rechtsanwalt berät er Familien bei der Verwaltung ihrer Immobilien. Ferner betreut er Mandanten in verfassungsrechtlichen und staatskirchlichen Fragen.

Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg für Urheber- und Urhebervertragsrecht
  • Prüfer bei der Juristischen Staatsprüfung
  • Honorarprofessor für Bürgerliches Recht, Urheberrecht und Verlagsrecht an der Universität Augsburg
Veröffentlichungen

Mitautor in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, Kommentar
Seit der 1. Auflage 2001 bis zuletzt 5. Auflage 2023
Verlage C.H.Beck und Vahlen, München 2023

Herausgeber und Mitautor von Weber, Rechtswörterbuch
(bis zur 23. Auflage Creifelds, Rechtswörterbuch)
15. Auflage 2000 bis zuletzt 25. Auflage 2025
Verlag C.H.Beck, München

Zahlungsmoral im Baugewerbe - ein Problem für den Gesetzgeber
ZRP 1999, Seite 282 ff

Vier Augen sehen mehr als zwei (Beitrag zur Reform des Zivilprozessrechts)
ZRP 1997, Seite 134 ff

Weber/Raum, Die Besetzung kirchlicher Ämter nach dem Katholischen Kirchenvertrag Sachsen vom 2. Juli 1996
Archiv für Katholisches Kirchenrecht, Jahrgang 1996, Seite 414 ff

Juristenausbildung in Frankreich
JURA 1993, Seite 467 ff

Juristenausbildungsrecht im Freistaat Sachsen, Textausgabe mit Erläuterungen
Kohlhammer, Dresden 1992

Richtergesetz des Freistaates Sachsen, Textausgabe mit Erläuterungen
Kohlhammer, Dresden 1991

175 Jahre Zentralexamen in Bayern - Ein Beitrag zur Geschichte des Landesjustizprüfungsamtes
Bayerische Verwaltungsblätter 1987, Seite 168 ff

Die Säkularisation - ein dunkles Kapitel bayerischer Rechtsgeschichte
Bayerische Verwaltungsblätter 1985, Seite 553 ff

Ein Denkmal für Graf Montgelas
Bayerische Verwaltungsblätter 1984, Seite 373 ff

Der Verteidiger als Vertreter in der Hauptverhandlung
Dissertation Augsburg 1982, R.G.Fischer-Verlag, Frankfurt 1982

AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

2025%20 %20Knapp%20Christoph%20%28Dr.%29%20 2

Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.