SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Nikolaus Fackler absolvierte sein Studium an der Universität Augsburg und ist seit 1980 als Rechtsanwalt tätig.

Als Partner berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, in allgemeinen Strafverfahren sowie im Verkehrsrecht. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihm aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung gestattet, die Bezeichnungen „Fachanwalt für Strafrecht“ und „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zu führen.

Vorträge
Strafrechtliche Rahmenbedingungen im Bankengewerbe
Kreissparkasse Schwabmünchen
17.05.2011
 
Strafrechtliche Rahmenbedingungen im Bankengewerbe
Kreissparkasse Schwabmünchen
12.04.2011
 
Strafrechtliche Rahmenbedingungen im Bankengewerbe
Kreissparkasse Schwabmünchen
29.03.2011
 
Strafrechtliche Rahmenbedingungen im Bankengewerbe
Kreissparkasse Schwabmünchen
22.03.2011
 
Update Steuerstrafrecht
Fachgespräch Kanzlei Seitz, Weckbach, Fackler
01.07.2010
 
Insolvenz – Chancen und Risiken
Kanzlei Seitz Weckbach Fackler
30.06.2009
 
Schwere Zeiten für Steuersünder? Strafzumessung im Lichte der BGH-Entscheidung vom 02.12.2008
Fachgespräch Kanzlei Seitz Weckbach Fackler
26.05.2009
 
Schwere Zeiten für Steuersünder? Strafzumessung im Lichte der BGH-Entscheidung vom 02.12.2008
Vortrag bei MLP AG Augsburg
25.03.2009
 
Die Zukunft der GmbH: Die Gesellschaft in der Krise – Strafrechtliche Risiken
Mandantenveranstaltung Kanzlei Seitz Weckbach Fent & Fackler, Augsburg
27.11.2007
 
Die Steuerfahndung vor der Tür
Mandantenveranstaltung Kanzlei Seitz Weckbach Fent & Fackler, Augsburg
14.04.2005
 
Die strafrechtlichen Aspekte des Amnestiegesetzes
Bank in Augsburg
06.05.2004
 
Steueramnestie – Chancen und Risiken
Mandantenveranstaltung Kanzlei Seitz Weckbach Fent & Fackler, Augsburg
01.04.2004
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).