Das Arbeitsgericht Berlin entschied bereits im August vergangenen Jahres, dass im Einzelfall eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsortes sozial ungerechtfertigt sein kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeit ebenso aus dem Home-Office verrichten kann (ArbG Berlin v. 10.08.2020 - 19 Ca 13189/19). Auch wenn es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt haben dürfte, verdient diese – gerade im Lichte der pandemiebedingten Ausweitung des Home-Office Angebots – durchaus Beachtung.
Auch im Bereich der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer zur Fortzahlung seiner Vergütung dem Arbeitgeber vorzulegen hat, versucht der Gesetzgeber dem digitalen Fortschritt gerecht zu werden. So gibt es seit Oktober 2020 für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit per Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2021 das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Mit Urteil vom 25.01.2021 hat sich das Landgericht München I (Az. 31 O 7753/20) mit der Frage befasst, ob der angeordnete Lockdown zu einer Herabsetzung der Miete durch einen Hotelbetrieb berechtigt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 09.03.2021 in zwei parallelen Vorabentscheidungsverfahren (C-344/19 und C-580/19) über die Einstufung von Bereitschaftsdienst als „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ entschieden: Bereitschaftszeit ist nur ausnahmsweise „Arbeitszeit“.
Mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, werden Unternehmern neue Instrumente an die Hand gegeben, damit sie ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
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