Neuerungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Auch im Bereich der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer zur Fortzahlung seiner Vergütung dem Arbeitgeber vorzulegen hat, versucht der Gesetzgeber dem digitalen Fortschritt gerecht zu werden. So gibt es seit Oktober 2020 für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit per Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Auch in Bezug auf die Ausstellung sowie Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenversicherung und an den Arbeitgeber ist eine digitale Form der „Krankmeldung“ ab Ende 2021 bzw. Anfang 2022 geplant.

Allgemeine Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Gem. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber ab dem 4. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Die konkreten Anforderungen, die an eine „ärztliche Bescheinigung“ über die Arbeitsunfähigkeit gestellt werden, sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (AU-RL) geregelt.

Grundsätzlich darf gem. § 4 Abs. 1 der AU-RL die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer unmittelbar persönlichen ärztlichen Untersuchung erfolgen.

Prozessual handelt es sich bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Privaturkunde (§ 416 ZPO). Die ärztliche Bescheinigung wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als ein sog. Anscheinsbeweis behandelt. Das heißt, dass die Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach für die Richtigkeit der bescheinigten Tatsache – der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – spricht. Nach dem BAG führt jedoch eine Missachtung der Vorschriften der AU-RL zu einem Wegfall des Anscheinsbeweises.

Wegen des hohen Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswerts nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber Umstände darlegen und ggf. beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Dies wird in der Kasuistik des BAG bspw. angenommen bei einer Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit, bei angekündigtem Krankfeiern oder auch bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem Arzt ausgestellt wurde, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen auffällig geworden ist.

(Geplante) Neuerungen

Folgende Neuerungen sind seit Oktober 2020 bzw. treten ab Oktober 2021 und Juli 2022 in Kraft:

Fernbehandlung

Hinsichtlich der Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach der AU-RL gibt es seit Oktober 2020 Neuerungen, die die technischen Möglichkeiten einer „digitalen“ ärztlichen Untersuchung aufgreifen.
Unter bestimmten und sehr restriktiven Voraussetzungen ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund einer nur mittelbar persönlichen Untersuchung im Rahmen einer Videosprechstunde möglich.

Nach der AU-RL ist eine solche mittelbare „digitale“ Untersuchung nur bei vorheriger unmittelbar persönlicher Bekanntheit des Versicherten durch den Arzt aufgrund früherer Behandlungen zulässig. Außerdem darf die Art der Erkrankung eine mittelbar persönliche Untersuchung nicht ausschließen. Die Arbeitsunfähigkeit darf für max. 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Feststellung des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nur bei einer vorherigen unmittelbar persönlichen Untersuchung wegen derselben Krankheit zulässig.

Befristete Sonderregelung während der Corona-Pandemie

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt befristet bis 30.06.2021 eine Sonderregelung: Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen. Dabei müssen sich die Ärzte persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung
überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Fernausstellung und -übermittlung

Ende dieses Jahres bzw. nächstes Jahr wird eine „Krankmeldung“ in digitaler Form durch eine sog. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Bisher wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als „gelber Schein“ dreifach ausgefertigt für die eigenen Unterlagen, für die Krankenversicherung sowie zur Vorlage an den
Arbeitgeber.

Ab 01.10.2021 wird eine Pflicht zur Übermittlung der eAU durch Arztpraxen an die Krankenversicherung eingeführt. Ursprünglich sollte dies schon ab 01.01.2021 gelten, jedoch wurde auf Bitte der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns der Start auf Oktober 2021 verschoben, da die Technik noch nicht flächendeckend verfügbar gewesen ist.
Schon jetzt ist die Übermittlung der eAU durch Arztpraxen an die Krankenversicherung bei einigen Krankenversicherungen möglich.

Ab 01.07.2022 soll ein digitales Übermittlungsverfahren durch die Krankenversicherung an den Arbeitgeber starten. Der Arbeitgeber kann die Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch auslesen. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage einer Bescheinigung entfällt. Der Arbeitnehmer ist nur noch verpflichtet, die
Arbeitsunfähigkeit beim Arzt feststellen zu lassen. Die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie Übermittlung an den Arbeitgeber (und die Krankenversicherung) erfolgt elektronisch.

 

Autor: Dr. Jacqueline Ruffing

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