News 2

Auswirkungen des Lockdowns auf Hotelbetriebe – Anspruch auf Herabsetzung der Miete?

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, werden Unternehmern neue Instrumente an die Hand gegeben, damit sie ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Allgemeines

Das neue Restrukturierungsverfahren richtet sich an solche Unternehmen bei denen eine Insolvenz infolge einer Zahlungsunfähigkeit droht, eine Zahlungsunfähigkeit aber noch nicht eingetreten ist (§ 33 Abs. 2 Ziff. 1 StaRUG). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 InsO vor, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums von 24 Monaten wahrscheinlich ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass begründete Aussicht auf den Erfolg einer Sanierung bestehen. Bisher konnten die Unternehmen im Fall einer drohenden Zahlungsunfähigkeit entweder einen Insolvenzantrag stellen oder versuchen, das Unternehmen im „normalen Geschäftsbetrieb“ zu sanieren. Durch das StaRUG steht nun ein zusätzlicher Weg offen, Sanierungsmaßnahmen außerhalb einer Insolvenz und auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umzusetzen..

Ähnlich wie es in der Insolvenz für die Schlagworte „Schutzschirmverfahren“ oder „Eigenverwaltung“ gilt, ist auch das Restrukturierungsverfahren aufgrund seiner Komplexität und der Kosten jedoch eher auf mittelständische und große Unternehmen zugeschnitten. Bei kleineren Unternehmen muss im Einzelfall entschieden werden, ob das StaRUG-Verfahren eine höhere Chance zur Sanierung bietet.

 

Ablauf des Restrukturierungsverfahrens

Damit ein Restrukturierungsverfahren erfolgreich verläuft, ist eine gründliche Vorbereitung  erforderlich. So sollte vor der Antragstellung bereits eine belastbare finanzielle Planung und eine Übersicht der geeigneten Mittel für eine Restrukturierung vorliegen. Entscheidend für den Erfolg des Restrukturierungsverfahrens ist zudem, dass der Unternehmer seine Gläubiger einbezieht. So ist ein Restrukturierungskonzept, bzw. ein Restrukturierungsplan erst dann erfolgreich, wenn er von mindestens  75% Prozent der Gläubiger mitgetragen wird.

Das „offizielle“ Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Unternehmer das Restrukturierungsverfahren bei dem Restrukturierungsgericht anzeigt. Mit der Anzeige legt der Unternehmer neben dem Restrukturierungskonzept die Bestätigung vor, dass das Unternehmen sich im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet. Zuständig für das Verfahren sind die Amtsgerichte am Sitz eines Oberlandesgerichts, für Augsburg und Schwaben mithin das Restrukturierungsgericht in München.

Das Gericht stellt dem Unternehmer hierauf einen sog. Restrukturierungsbeauftragten zur Seite.

Gemeinsam mit diesem und den Gläubigern erarbeitet der Unternehmer einen Gesamtvergleich, den sogenannten Restrukturierungsplan, mit dem Ziel der Sanierung des Betriebs. Wird der Restrukturierungsplan von der Mehrheit der Gläubiger angenommen, ist dieser Teil der Sanierung erfolgreich.

 

Autor: Dr. Sven Friedl

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

2025%20 %20Knapp%20Christoph%20%28Dr.%29%20 2

Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.