Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2021 das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Das Gesetz ist nach Auffassung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG vereinbar und daher nichtig. Der Bund habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung mit den Vorschriften der §§ 556 – 561 BGB nämlich von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch
gemacht, weshalb die Bundesländer mit eigenen Regelungen in Bezug auf die Miethöhe in diesem Bereich ausgeschlossen sind.
Da der Berliner Mietendeckel und die bundesgesetzliche Mietpreisbremse denselben Regelungsgegenstand hatten, wurde durch das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ein verfassungswidriges paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene geschaffen.
Vor allem durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 und die damit verbundene Einführung der Mietpreisbremse habe der Bund die Bemessung der höchsten zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum nämlich abschließend geregelt, weshalb kein Raum mehr sei für landesrechtliche Regelungen.
Durch die Nichtigerklärung verliert das Gesetz rückwirkend seine Wirkung, weshalb Mieter in Berlin nun grundsätzlich die Differenz zwischen der ursprünglich geschuldeten und der durch den Mietendeckel begrenzten Miete nachzubezahlen haben, sofern die Vermieter hierauf nicht verzichten. Ergänzend hierzu ist ab sofort auch wieder die Miete geschuldet, die ohne Anwendung des Berliner Mietendeckels hätte verlangt werden dürfen.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits mit Entscheidung vom 16.07.2020 den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ aus denselben rechtlichen Erwägungen abgewiesen.
Autor: Carolin Archibald