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Aktuelles - Seitz Weckbach Fackler & Partner

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News

Aktuelles aus Recht, Steuer und der Kanzlei

Betriebsbedingte Kündigungen – „Corona“ allein genügt nicht

Der Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen können den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen und deren Abwicklung nachhaltig beeinträchtigen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine auf die Pandemie gestützte betriebsbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt?

Übernahme der erforderlichen Anwaltskosten für Ermittlungen wegen Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer

Bei Verdacht von erheblichen Pflichtverletzungen setzen Arbeitgeber zur Aufklärung verschiedene Mittel, wie zum Beispiel die Überwachung durch Detektive, ein. Vermehrt werden nun Anwaltskanzleien zur Aufklärung von Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis beauftragt.

Der Bericht zum 35-jährigen Jubiläum unserer Kanzlei im Augsburg Journal

Jubiläumsfeier

Am 15.07.2021 fand die Feier zum 35-jährigen Kanzleijubiläum mit dem Staatstheater Augsburg im Martini-Park statt.

Das neue Kaufrecht aus Unternehmensperspektive - Teil 2: Regelungen für Kaufsachen mit digitalen Elementen

Der Fokus des neuen Kaufrechts liegt auf der Anpassung des geltenden Rechts an das Wachstum des elektronischen Handels und den technologischen Wandel. Hier sehen der europäische und der Bundesgesetzgeber Nachbesserungsbedarf des Kaufrechts für Kaufsachen mit digitalen Elementen. Die Novellierung findet diesbezüglich jedoch ausschließlich für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung. Sie ist nicht auf B2B-Geschäfte übertragbar.

Deutschlands Beste Anwälte 2021

Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass unsere Kollegen Dr. Theodor Seitz, Dr. Thomas Weckbach und Rainer Horsch in dem kürzlich vom Handelsblatt veröffentlichten Rating „Deutschlands Beste Anwälte 2021“ ausgezeichnet wurden.

Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kommt auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags in Betracht. Eine sachgrundlose Befristung ist allerdings unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

Termine

Aktuelle Vortrags­ver­anstaltungen, Seminare und Workshops

Seebühne - Veranstaltung mit der Agentur für Arbeit

Ort: Agentur für Arbeit, Augsburg

Anmeldung unter anwaelte@seitz-partner.de

Unternehmerfrühstück - Urheberrecht

Anmeldung gerne über anwaelte@seitz-partner.de

Unternehmerfrühstück - Erbrecht

Anmeldung gerne über anwaelte@seitz-partner.de