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Deutschlands Beste Anwälte 2021

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 30.03.2023 hat Rechtsanwalt Dr. Sven Friedl ein ca. einstündiges Webinar zum Thema Online-Banking-Betrug gehalten.

Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass unsere Kollegen Dr. Theodor Seitz, Dr. Thomas Weckbach und Rainer Horsch in dem kürzlich vom Handelsblatt veröffentlichten Rating „Deutschlands Beste Anwälte 2021“ ausgezeichnet wurden.

Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt in Deutschland exklusiv für das Handelsblatt die renommiertesten Rechtsberater. In dieser Umfrage werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Mitbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen. Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, eine Empfehlung aussprechen. Hierbei wurden Dr. Theodor Seitz im Bereich Außenhandelsrecht, Dr. Thomas Weckbach im Bereich Arbeitsrecht und Rainer Horsch im Bereich Baurecht ausgezeichnet.

 

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News 3

Neue Fallstricke für Arbeitgeber bei der Zustellung wichtiger Dokumente

Die ordnungsgemäße Zustellung wichtiger Dokumente an Arbeitnehmer, wie eine Kündigung oder eine Einladung zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) kann für Arbeitgeber erhebliche Fallstricke mit sich bringen. Der von vielen Arbeitgebern (vermeintlich) noch als rechtssicher angesehene Weg der Übermittlung solcher Dokumente per „Einwurf-Einschreiben“ ist nach der neusten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung längst nicht mehr so rechtssicher.

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Wir sind ausgezeichnete Ausbildungskanzlei!

Wir freuen uns sehr über eine besondere Anerkennung:
Unsere Kanzlei wurde von der Rechtsanwaltskammer München als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ geehrt und mit dem „Azubi-geprüft“-Siegel ausgezeichnet.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH schärft die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats – Zur Entscheidung vom 14.10.2025 (II ZR 78/24)

Der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (II ZR 78/24, WM 2025, 2227) liegt ein klassischer, in seiner haftungsrechtlichen Dimension jedoch besonders instruktiver Organhaftungsfall zugrunde.

Der BGH nimmt wieder einmal zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung, diesmal zur Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. Der BGH schärft zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Systems des § 90 AktG.