SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Florian Kroll studierte auf Magister (M.A.) an der Universität Duisburg-Essen und Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Nach dem Referendariat war er zwei Jahre lang wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter an einem Universitätslehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht. Sein juristisches Masterstudium absolvierte er an der University of Michigan (USA), wo er 2019 den Abschluss Master of Laws (LL.M.) erwarb. Im selben Jahr wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Vor seinem Einstieg bei Seitz Weckbach Fackler & Partner war er mehrere Jahre für eine bundesweit renommierte Anwaltskanzlei in Düsseldorf und Berlin tätig.

Als Rechtsanwalt berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Erbrecht und in der Nachfolgeplanung.

AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.