SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Dr. Thomas Weckbach studierte an der Ludwig-Maximilians-Universität München (1975). Während der Referendarzeit war er als Wissenschaftliche Hilfskraft (1980–1983), nach Ablegung der II. Juristischen Staatsprüfung als Akademischer Rat a. Z. (1983–1986) am Lehrstuhl für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht der Universität Augsburg (Prof. Dütz) tätig. Seit 1986 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.

Ehrenamtlich engagierte er sich als Vorstandsmitglied (1996–2022) und als Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München (2004–2022) sowie Mitglied des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (2008–2019). Darüber hinaus erhielt er Lehraufträge an der Universität Augsburg bis 2020 und prüfte bei der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis 2022.

Dr. Thomas Weckbach ist seit 2023 Partner emeritus und Of Counsel. Er berät und vertritt unsere Mandanten überwiegend im breiten Spektrum des Arbeitsrechts. Von der Rechtsanwaltskammer München wurde ihm 1998 aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht gestattet.

Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg bis 2020
  • Prüfer bei der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis 2022
Mitwirkung in Aufsichts- und Beratungsgremien
  • Vorsitzender des Stiftungsrates der Pesl-Stiftung Bayern
  • Vorsitzender des Stiftungskuratoriums der Stiftung Staatstheater Augsburg
  • Stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg e.V.
  • Mitglied im Stiftungsrat Diözesanmuseum
  • Diözesanvermögensrat, Diözese Augsburg (2000-2019)
  • Stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Forum Verlag Herkert GmbH, Merching (2003-2022)
  • Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der St. Ulrichswerk GmbH (2008-2019)
Vorträge

Anwaltliches Berufsrecht und Anwaltsgerichtsbarkeit
Universität Augsburg
16.09.2016

Intensivschulung für Vorstandsmitglieder einer international agierenden Mandantin zu Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmung in der SE und zum AGG
Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner, Augsburg
12.05.2016

Intensiv-Schulung "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht aktuell"
Kanzlei Seitz-Weckbach-Fackler, Schießgrabenstraße 14
06.12.2012

Arbeits- und Mitbestimmungsrecht
Führungskräfteschulung bei Mandantin
07.02.2011

Beendigung von Dienstverhältnissen durch Arbeitgeberkündigung
Führungskräfteschulung bei Mandantin
21.07.2010

Arbeits- und sozialrechtliche Wege in der Krise
Kanzlei Seitz Weckbach Fackler
24.03.2009

Arbeitszeitgesetz
Mitarbeiterschulung bei Mandantin
30.07.2008

Rechtsdienstleistungsgesetz
Jahresmitgliedervers. Augsburger Anwaltverein
26.06.2008

Arbeitsrecht für Führungskräfte
Inhousetraining bei Mandantin
18.09.2007

Arbeitsrecht für Führungskräfte
Inhousetraining bei Mandantin
28.07.2007

Zusatzvergütung „Prämien und andere Anreizsysteme“
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
20.07.2007

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
28.06.2007

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
15.02.2007

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
08.02.2007

AGG für Führungskräfte
Mitarbeiterschulung bei Mandantin
05.02.2007

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Konsequenzen aus dem AGG für das Arbeitsverhältnis
Mandantenveranstaltung Kanzlei Seitz Weckbach Fent & Fackler, Augsburg
21.11.2006

Auswirkungen des neuen Gleichbehandlungsgesetzes 2006 auf das Arbeitsverhältnis
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
27.07.2006

Auswirkungen des neuen Gleichbehandlungsgesetzes 2006 auf das Arbeitsverhältnis
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
13.07.2006

Auswirkungen des neuen Gleichbehandlungsgesetzes 2006 auf das Arbeitsverhältnis
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
22.06.2006

Betriebsübergang nach § 613 a BGB
Landesverband der Kath. Jugendfürsorge Bayern e. V.
09.05.2006

Situation und Entwicklung der Anwaltschaft
C.H. Beck Verlag
24.11.2004

Situation und Entwicklung der Anwaltschaft
C.H. Beck Verlag
24.11.2004

„fit for working“ – Ihr Weg durch den Dschungel des Arbeitsrechts
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
28.11.2002

Veröffentlichungen
Zwei Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis?
in: Bauer/Kort/Möllers/Sandmann (Hrsg.), Festschrift für Herbert Buchner zum 70. Geburtstag, München 2009, S. 930-940.
 
Rezension von Hoene, Wettbewerbsrecht, Dt. Anwaltsverlag, Bonn 1999
GRUR 1999, S. 779
 
Die Bestandssicherung des Familienvermögens im Erbfall
Der bayerische Steuerzahler 1988, 4.5. S. 9 ff. u. H.6 S.12
 
Informationsrechte des Betriebsrats bei Einsatz von EDV in der Personalverwaltung
NZA 1988, S. 305 ff
 
Rezension von Becker/Danne/Lang/Lippe/Mikosch/Steinwedel, Gemeinschaftskommentar zum Teilzeitarbeitsrecht (GK-TZA), Neuried 1987
CR 1987, S. 551 f
 
Die Bindungswirkung von Erbteilungsverboten
Berlin 1987
 
Anmerkung zum Beschluss des LAG Hamburg vom 20. Juni 1985 - 7 TaBV 10/84
CR 1986, S. 480 ff
Auszeichnungen
  • Gelistet in Best Lawyers in Germany für das Arbeitsrecht seit 2013
  • Verleihung des Verdienstkreuzes am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in 2012
  • Verdienstmedaille der RAK München 2012
  • Verleihung des päpstlichen Silvesterordens 2003
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.

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Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).