Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts: Bundeskabinett beschließt umfassende Reform
Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen. Ziel der Reform ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, die Digitalisierung der Bauleitplanung voranzutreiben und die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Das Gesetz soll nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Änderungen des Raumordnungsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen sechs Monate nach der Verkündung wirksam werden.
Zu den zentralen Neuerungen zählen die vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren unter Einführung des bundesweit verbindlichen Standards XPlanung, die Straffung von Beteiligungs- und Umweltprüfungsverfahren sowie die Einführung einer materiellen Präklusion für Einwendungen gegen Bebauungspläne. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird fakultativ gestellt, erneute Beteiligungen werden zur Ausnahme. Zudem werden Verfahrensfristen eingeführt und die Gemeinden verpflichtet, fortlaufend über den Stand laufender Planverfahren zu informieren.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus vor. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird für Wohnbebauung gesetzlich ein überragendes öffentliches Interesse angeordnet. Gleichzeitig werden die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen erweitert, etwa durch einen verbesserten Schutz des Vorkaufsrechts gegen Umgehungen bei Share Deals.
Weitere Schwerpunkte der Reform sind die Stärkung der Klimaanpassung im Städtebaurecht, die Sicherung und Entwicklung von Grün- und Freiflächen – verankert im neuen Leitbild der „dreifachen Innenentwicklung" – sowie die Modernisierung des Raumordnungsrechts, einschließlich neuer Ermächtigungsgrundlagen für Bundesraumordnungspläne.
Der Gesetzentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Die weitere Entwicklung bleibt insbesondere für Kommunen, Investoren, Projektentwickler und Grundstückseigentümer von erheblicher praktischer Bedeutung.
Autorin: Rechtsanwältin Yvonne Dippold