SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Dr. Herbert Schiller studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie an der Universität Augsburg mit Spezialstudium Verwaltungsrecht. Er war Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht, bei Professor Dr. Meessen in Augsburg (1977–1978) und war anschließend als Rechtsanwalt in Augsburg in einer Kanzlei mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht – insbesondere in der Vertretung von Gemeinden – tätig (1979–1983). Er hat 1982 promoviert (Dr. jur.). Danach war er im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Referat Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger (1983–1987) tätig. Es folgten Tätigkeiten als juristischer Mitarbeiter der Justitiare in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1988–1990) sowie als Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1990–2018) und Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (2007–2018). Ab 1991 war Dr. Schiller zudem auch Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer (1991–2021) und ab 2009 Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg. Dr. Schiller ist unparteiisches Mitglied in diversen Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten (u.a. Bundesschiedsamt, Landesausschuss).

Als Rechtsanwalt und Of Counsel berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Vertragsarztrecht.

AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

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Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

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Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.