SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Dr. Herbert Schiller studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie an der Universität Augsburg mit Spezialstudium Verwaltungsrecht. Er war Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht, bei Professor Dr. Meessen in Augsburg (1977–1978) und war anschließend als Rechtsanwalt in Augsburg in einer Kanzlei mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht – insbesondere in der Vertretung von Gemeinden – tätig (1979–1983). Er hat 1982 promoviert (Dr. jur.). Danach war er im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Referat Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger (1983–1987) tätig. Es folgten Tätigkeiten als juristischer Mitarbeiter der Justitiare in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1988–1990) sowie als Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1990–2018) und Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (2007–2018). Ab 1991 war Dr. Schiller zudem auch Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer (1991–2021) und ab 2009 Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg. Dr. Schiller ist unparteiisches Mitglied in diversen Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten (u.a. Bundesschiedsamt, Landesausschuss).

Als Rechtsanwalt und Of Counsel berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Vertragsarztrecht.

AKTUELLES

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Digitale Justiz – Technische Sorgfaltspflichten bei Videoverhandlungen

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Best Lawyers & Handelsblatt 2026: SWF&P zählt zu Deutschlands besten Kanzleien

Wir freuen uns, auch 2026 im Ranking „Deutschlands beste Kanzleien“ von Handelsblatt und Best Lawyers vertreten zu sein.

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Streitverkündung richtig begründen: Wann ist sie wirksam?

Eine Streitverkündung ist nur dann wirksam, wenn insbesondere der Grund so konkret dargestellt wird, dass der Empfänger erkennen kann, aus welchem Rechtsverhältnis und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände ihm ein Regress droht. Pauschale Behauptungen oder ein allgemeiner Verweis auf beigefügte Unterlagen reichen hierfür nicht aus.

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