SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang

Dr. Herbert Schiller studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie an der Universität Augsburg mit Spezialstudium Verwaltungsrecht. Er war Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht, bei Professor Dr. Meessen in Augsburg (1977–1978) und war anschließend als Rechtsanwalt in Augsburg in einer Kanzlei mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht – insbesondere in der Vertretung von Gemeinden – tätig (1979–1983). Er hat 1982 promoviert (Dr. jur.). Danach war er im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Referat Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger (1983–1987) tätig. Es folgten Tätigkeiten als juristischer Mitarbeiter der Justitiare in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1988–1990) sowie als Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1990–2018) und Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (2007–2018). Ab 1991 war Dr. Schiller zudem auch Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer (1991–2021) und ab 2009 Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg. Dr. Schiller ist unparteiisches Mitglied in diversen Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten (u.a. Bundesschiedsamt, Landesausschuss).

Als Rechtsanwalt und Of Counsel berät und vertritt er unsere Mandanten insbesondere im Vertragsarztrecht.

AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

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Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.

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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).

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BAG setzt neue Maßstäbe beim Zugangsnachweis: Das Einwurf-Einschreiben verliert an Signalkraft

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Zugangsnachweis wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen konsequent fortgeführt. Die Entscheidung betrifft zwar den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ihre Auswirkungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Zustellungspraxis kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen.