Swfp Mood 61

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Michael Tusch

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) unzulässig ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die Wettbewerbszentrale hatte ein Unternehmen, das Fruchtgummi und Lakritz herstellt, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hält die Werbung des Herstellers in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage „Seit 2021 produziert die (Beklagte) alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist, für irreführend. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt vielmehr über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.

Die Werbung sei, so der BGH, mehrdeutig, „weil der Begriff "klimaneutral" von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann.“ (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2024). Im Bereich der umweltbezogenen Werbung ist die Irreführungsgefahr besonders groß. Daher besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. „Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend“ (BGH, a.a.O.).

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Eisele%20Anna%20%28Dr.%29

Rechtsrisiko Fortbildung: Wann Rückzahlungsklauseln ins Leere laufen

Um die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern, übernehmen Arbeitgeber häufig die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen enthalten oft Rückzahlungsklauseln zu derartigen Fort- und Weiterbildungen, um im Anschluss von den erworbenen Zusatzqualifikationen zu profitieren und sicherzustellen, dass die entstandenen Kosten nicht ohne Gegenleistung bleiben. Dass derartige Klauseln einer kontinuierlichen rechtlichen Überprüfung bedürfen, zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24).

2025%20 %20Kammerer%20Isabel

Isabel Kammerer ist Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Wir freuen uns, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegin und Kanzleimanagerin Isabel Kammerer den Abschluss zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin erfolgreich erworben hat.

2025%20 %20Filla%20Ramona

Ramona Filla ist Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wir freuen uns, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Ramona Filla vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München die Befugnis erhalten hat, die Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu führen.