Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) unzulässig ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.
Die Wettbewerbszentrale hatte ein Unternehmen, das Fruchtgummi und Lakritz herstellt, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hält die Werbung des Herstellers in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage „Seit 2021 produziert die (Beklagte) alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist, für irreführend. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt vielmehr über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.
Die Werbung sei, so der BGH, mehrdeutig, „weil der Begriff "klimaneutral" von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann.“ (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2024). Im Bereich der umweltbezogenen Werbung ist die Irreführungsgefahr besonders groß. Daher besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. „Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend“ (BGH, a.a.O.).