News 1

Vorsicht bei GmbH-Gesellschafterbeschlüssen per Videokonferenz

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit einigen Wochen werden Videokonferenzen verstärkt genutzt. Viele haben festgestellt, dass die meisten Systeme gut und einfach funktionieren.

Der Gesetzgeber hat mit dem sog. COVID19-G vom 27.03.2020 die elektronische Beschlussfassung im Gesellschaftsrecht erheblich erleichtert. Damit stellt sich also unmittelbar die Frage, ob man nicht einfach mittels „Microsoft Teams“ oder „Zoom“ oder anderen Tools konferieren und beschließen kann. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, gerade wenn die Satzung der GmbH dazu schweigt.

Das COVID19-G hat zwar in Art. 2 § 2 für die GmbH folgendes bestimmt:

„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“

„Textform“ heißt jedoch gemäß § 126b BGB, dass eine „lesbare Erklärung“ vorliegen muss, die auf einem „dauerhaften Datenträger“ gespeichert werden kann. Das trifft für die E‑Mail zu und z.B. wohl auch für eine speicherbare SMS- oder Whatsapp-Nachricht. Aber eben nicht für die nur mündliche Erklärung, die bei einer Telefon- bzw. Videokonferenz ausgesprochen wird, selbst wenn diese aufgezeichnet wird. Wenn die Satzung dazu schweigt, gilt also nach wie vor, dass in der GmbH keine Beschlussfassung allein per Telefon- oder Videokonferenz zulässig ist.

Alternativ ist es aber möglich, eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen und die Gesellschafter am Ende um ihre Stimme in Textform zu bitten, etwa per E‑Mail oder SMS – allein die mündliche Erklärung genügt nicht.

Telefonische oder mündliche Beschlussfassung in Teilabschnitten oder in Kombination, indem z.B. die Zustimmung einzelner Gesellschafter per Telefon eingeholt wird oder die Beschlussfassung zum Teil in physischer Versammlung und zum Teil in Textform erfolgt, sind nach herrschender Meinung ohne Satzungsgrundlage weiterhin nicht zulässig. Insofern sollte auf jeden Fall auch die Satzung auf Änderungsbedarf hin überprüft werden.

Autor: Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Neue Fallstricke für Arbeitgeber bei der Zustellung wichtiger Dokumente

Die ordnungsgemäße Zustellung wichtiger Dokumente an Arbeitnehmer, wie eine Kündigung oder eine Einladung zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) kann für Arbeitgeber erhebliche Fallstricke mit sich bringen. Der von vielen Arbeitgebern (vermeintlich) noch als rechtssicher angesehene Weg der Übermittlung solcher Dokumente per „Einwurf-Einschreiben“ ist nach der neusten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung längst nicht mehr so rechtssicher.

Auszeichnung%20Azubi Gepr%C3%BCft

Wir sind ausgezeichnete Ausbildungskanzlei!

Wir freuen uns sehr über eine besondere Anerkennung:
Unsere Kanzlei wurde von der Rechtsanwaltskammer München als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ geehrt und mit dem „Azubi-geprüft“-Siegel ausgezeichnet.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH schärft die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats – Zur Entscheidung vom 14.10.2025 (II ZR 78/24)

Der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (II ZR 78/24, WM 2025, 2227) liegt ein klassischer, in seiner haftungsrechtlichen Dimension jedoch besonders instruktiver Organhaftungsfall zugrunde.

Der BGH nimmt wieder einmal zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung, diesmal zur Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. Der BGH schärft zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Systems des § 90 AktG.