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Vorsicht bei GmbH-Gesellschafterbeschlüssen per Videokonferenz

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit einigen Wochen werden Videokonferenzen verstärkt genutzt. Viele haben festgestellt, dass die meisten Systeme gut und einfach funktionieren.

Der Gesetzgeber hat mit dem sog. COVID19-G vom 27.03.2020 die elektronische Beschlussfassung im Gesellschaftsrecht erheblich erleichtert. Damit stellt sich also unmittelbar die Frage, ob man nicht einfach mittels „Microsoft Teams“ oder „Zoom“ oder anderen Tools konferieren und beschließen kann. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, gerade wenn die Satzung der GmbH dazu schweigt.

Das COVID19-G hat zwar in Art. 2 § 2 für die GmbH folgendes bestimmt:

„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“

„Textform“ heißt jedoch gemäß § 126b BGB, dass eine „lesbare Erklärung“ vorliegen muss, die auf einem „dauerhaften Datenträger“ gespeichert werden kann. Das trifft für die E‑Mail zu und z.B. wohl auch für eine speicherbare SMS- oder Whatsapp-Nachricht. Aber eben nicht für die nur mündliche Erklärung, die bei einer Telefon- bzw. Videokonferenz ausgesprochen wird, selbst wenn diese aufgezeichnet wird. Wenn die Satzung dazu schweigt, gilt also nach wie vor, dass in der GmbH keine Beschlussfassung allein per Telefon- oder Videokonferenz zulässig ist.

Alternativ ist es aber möglich, eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen und die Gesellschafter am Ende um ihre Stimme in Textform zu bitten, etwa per E‑Mail oder SMS – allein die mündliche Erklärung genügt nicht.

Telefonische oder mündliche Beschlussfassung in Teilabschnitten oder in Kombination, indem z.B. die Zustimmung einzelner Gesellschafter per Telefon eingeholt wird oder die Beschlussfassung zum Teil in physischer Versammlung und zum Teil in Textform erfolgt, sind nach herrschender Meinung ohne Satzungsgrundlage weiterhin nicht zulässig. Insofern sollte auf jeden Fall auch die Satzung auf Änderungsbedarf hin überprüft werden.

Autor: Dr. Christoph Knapp

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